Rz. 60

IAS 23.1 legt fest, dass eine sofortige Aufwandserfassung in der Periode stattzufinden hat, in der die Fremdkapitalzinsen angefallen sind, falls kein qualifying asset vorliegt oder ein qualifying asset vorliegt, aber vom Aktivierungswahlrecht kein Gebrauch gemacht wird (IAS 23.4). Insofern nimmt der Begriff des "qualifying asset" in diesem Kontext eine bedeutsame Rolle ein.[1]

 

Rz. 61

Die Mindestgliederung für die Gewinn- und Verlustrechnung (income statement) nach den IFRS ist im Vergleich zu § 275 HGB nur fragmentarischer Art, d. h. der Wille einer Erfolgsspaltung ist nach den IFRS im Vergleich zum HGB nur rudimentär verwirklicht, wobei unternehmensindividuelle Besonderheiten eine bessere Berücksichtigung finden.[2]

 

Rz. 62

Gem. IAS 1.82 sind neben den Umsatzerlösen und den Steueraufwendungen insbesondere die ebenfalls zum Ergebnis aus fortgeführter Unternehmenstätigkeit (continuing operations) zählenden Finanzierungsaufwendungen (finance costs) darzustellen (IAS 1.82 (b)).[3] Darüber hinaus besteht die Verpflichtung, zusätzliche Posten, Überschriften und Zwischensummen in die Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmen, falls diese für eine verständlichere Darstellung der Ertragslage des Unternehmens Relevanz entfalten (IAS 1.85) oder Ertrags- und Aufwandsposten wesentlich sind (IAS 1.86). Letztlich hat ein Unternehmen eine Aufwandsgliederung zu erstellen, welche entweder auf der Art der Aufwendungen oder auf deren Funktion beruht (IAS 1.99).[4] Resümierend bestehen erhebliche Ausweisspielräume zwischen einer weiteren Aufgliederung innerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung selbst oder der Angabe im Anhang (notes).[5] Die erste Möglichkeit wird in IAS 1.100 explizit empfohlen.

 

Rz. 63

Nach Ansicht von Förschle/Kroner sind all diejenigen Aufwendungen unter dem Posten "finance costs" auszuweisen, welche im HGB-Abschluss unter dem Posten "Zinsen und ähnliche Aufwendungen"[6] erfasst werden.[7]

[1] Vgl. zur Definition die Ausführungen in Rz. 52 f.
[2] Vgl. Coenenberg/Haller/Schultze, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 26. Aufl. 2021, S. 582 ff.; Küting/Keßler/Gattung, KoR 2005, S. 15, 18, 20.
[3] Aufgrund des Saldierungsverbots in IAS 1.32 sind Finanzierungserträge (finance revenues), die im Mindestgliederungsschema keine Erwähnung finden, gesondert auszuweisen, wobei der Saldo als Finanzergebnis anzugeben ist. Mit den finance costs ist somit keine Saldogröße gemeint. Vgl. Förschle/Kroner, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 9. Aufl. 2014, Anm. 348 (in aktueller Auflage nicht mehr enthalten); Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, in Haufe IFRS-Kommentar, 19. Aufl. 2021, Rz. 59, 64, 81.
[4] Dieses Wahlrecht mündet analog zum HGB in die Erstellung der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren (nature of expense method) oder dem Umsatzkostenverfahren (function of expense method). Vgl. IAS 1.102, 1.103 und 1.105. Vgl. bzgl. eines Beispiels: Bieg/Hossfeld/Kußmaul/Waschbusch, Handbuch der Rechnungslegung nach IFRS, 2. Aufl. 2009, S. 375 f.; und hinsichtlich der Anwendung in der deutschen Bilanzierungspraxis Küting/Keßler/Gattung, KoR 2005, S. 19.
[5] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS Kommentar, 19. Aufl. 2021, Rz. 60.
[6] Vgl. Rz. 21 ff.
[7] Vgl. Förschle/Kroner, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 9. Aufl. 2014, § 275 HGB Anm. 349 (in aktueller Auflage nicht mehr enthalten).

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