(1) Hat der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks ohne Einverständnis des Grundstücksnachbars über die Grundstücksgrenze gebaut; kann der Grundstücksnachbar verlangen, daß der Überbau beseitigt wird, soweit das nicht gesellschaftlichen Interessen widerspricht.

 

(2) Kann die Beseitigung des Überbaus nicht verlangt werden, hat der Grundstücksnachbar Anspruch auf angemessene Entschädigung in dem Umfang, in dem sein Nutzungsrecht beeinträchtigt ist.

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