(1) Durch eine Personenversicherung wird die Versicherungseinrichtung verpflichtet, im Rahmen der Versicherungsbedingungen die durch Rechtsvorschriften bestimmte oder im Vertrag vereinbarte Leistung für die zusätzliche Versorgung in den im Versicherungsvertrag bezeichneten Fällen zu zahlen.

 

(2) Anspruch auf die Leistung haben der Versicherte und, soweit die Versicherungsleistung durch seinen Tod fällig wird, die Erben. Leistungen aus Versicherungen, bei denen Teile des Beitrages ein Sparguthaben bilden, stehen dem Versicherungsnehmer auch bei Versicherung. anderer Personen zu. Das gilt nicht für Rentenleistungen. Die Versicherungseinrichtung kann die beim Tode des Versicherten fällig werdenden Leistungen an den Inhaber des Versicherungsscheines zählen, wenn kein Begünstigter benannt ist.

 

(3) Der Versicherungsnehmer ist bis zum Eintritt des Versicherungsfalles berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber. der Versicherungseinrichtung einen Dritten als Begünstigten einzusetzen, die Begünstigung zu ändern oder zu widerrufen.

 

(4) Der Begünstigte erwirbt den Anspruch gegen die Versicherungseinrichtung erst mit Eintritt des Versicherungsfalles. Mit dem Tode des Begünstigten erlischt die Begünstigung. Ist als Begünstigter der Ehegatte des Versicherungsnehmers eingesetzt, erlischt die Begünstigung, wenn die Ehe geschieden oder für nichtig erklärt worden ist.

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