(1) Die Versicherungseinrichtung ist verpflichtet, nach Eintritt des in den Versicherungsbedingungen oder im Versicherungsschein bezeichneten Ereignisses (Versicherungsfall) die Versicherungsleistung zu erbringen. Sie erfolgt in Geld.

 

(2) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Beiträge entsprechend dem Tarif zu zahlen.

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