Rz. 55

Im Ertragsteuerinformationsbericht soll eine Aufschlüsselung erfolgen nach EU-Mitgliedstaaten und bestimmten weiteren Steuerhoheitsgebieten, in denen eine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird (§ 342i HGB).

Zunächst sind nach § 342h Abs. 1 HGB anzugeben:

  1. Name des unverbundenen Unternehmens bzw. des obersten Mutterunternehmens;
  2. Berichtszeitraum;
  3. die dem Bericht zugrundeliegende Währung;
  4. Namen aller in den Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens einbezogenen Tochterunternehmen mit Sitz in der EU oder in einem Land oder Gebiet, das am 1. März des Berichtszeitraums in den Anhängen I oder II der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete genannt ist (gilt nicht fur konzernunverbundene Unternehmen mit Sitz in Deutschland).

Zudem sind zu dem oder den einzubeziehenden Unternehmen nach Maßgabe des § 342h Abs. 2 HGB und grundsätzlich analog, aber doch mit einigen Abweichungen zu § 138a Abs. 2 AO anzugeben:

  1. eine kurze Beschreibung der Art der Geschäftstätigkeit im Berichtszeitraum;
  2. die Zahl der Arbeitnehmer im Berichtszeitraum;
  3. die Erträge im Berichtszeitraum, einschließlich der Erträge aus Geschäften mit nahestehenden Unternehmen und Personen;
  4. der Gewinn oder Verlust vor Ertragsteuern im Berichtszeitraum;
  5. die für den Berichtszeitraum zu zahlende Ertragsteuer, was nach der Gesetzesbegründung den geschuldeten Ertragsteuern des laufenden Steueraufwands für den Berichtszeitraum ohne latenten Steueraufwand entspricht. In der Bundesrepublik Deutschland zählen zu den Ertragsteuern die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer;[1]
  6. die im Berichtszeitraum gezahlte Ertragsteuer auf Kassenbasis, was bedeutet, dass alle im Berichtszeitraum für diesen und für alle Vorjahre entrichteten Ertragsteuern anzugeben sind. Latente Steuern sind auch hier nicht zu berücksichtigen. Quellensteuerabzüge sind beim Steuerschuldner zu berücksichtigen. In den Ertragsteuerinformationsbericht können freiwillig zusätzliche qualitative Angaben aufgenommen werden, um etwaige wesentliche Unterschiede zwischen dem Betrag der im Berichtszeitraum gezahlten Ertragsteuer und dem Betrag der für den Berichtszeitraum zu zahlenden (geschuldeten) Ertragsteuer zu erläutern und möglichen Fehlinterpretationen vorzubeugen;[2] und
  7. die einbehaltenen Gewinne am Ende des Berichtszeitraums, was alle Gewinne eines einbezogenen Unternehmens im Berichtszeitraum und früherer Geschäftsjahre, die am Ende des Berichtszeitraums in Rücklagen eingestellt, vorgetragen oder sonst bislang keiner Ausschüttung zugeführt worden sind, umfasst.

Anzugeben ist jeweils für das konzernunverbundene Unternehmen oder den gesamten Konzern; eine Aufgliederung auf die Einzelgesellschaften eines Konzerns ist somit nicht nötig. Relevant ist auch nur der Konsolidierungskreis, der für den Konzernabschluss verwendet wurde, was bedeutet, dass die Einbeziehungswahlrechte aus § 296 HGB auch hier Wirkung haben.

§ 342h Abs. 4 HGB bietet das Wahlrecht, dass die Angaben entweder nach den in Abs. 3 beschriebenen Vorgaben zu ermitteln sind oder analog zu den Vorgaben für den länderbezogenen Bericht gegenüber den Steuerbehörden nach § 138a AO (Rz. 46). Bei Abs. 3 unterscheidet sich die Herleitung teilweise zu anderen Regelungen. So sind die Zahl der Arbeitnehmer nach § 342h Abs. 3 HGB auf Basis von Vollzeitäquivalenten zu berechnen (im Konzernanhang/Anhang nach § 314 HGB/§ 285 HGB ist dagegen die Anzahl der Personen anzugeben). Auch Nr. 3 unterscheidet sich von dem länderbezogenen Bericht nach § 138a AO (Rz. 46). Während für den länderbezogenen Bericht nach § 138a AO ein getrennter Ausweis der Erträge aus Geschäften mit nahestehenden und solchen mit fremden Unternehmen vorgeschrieben ist, erfolgt im Ertragsteuerinformationsbericht ein aggregierter Ausweis.[3]

Die Angaben nach § 342h Abs. 2 HGB sind nach § 342i HGB zu unterteilen in:

1. für jeden Mitgliedstaat der EU, wobei die Angaben auf der Ebene des Mitgliedstaats zusammenzuführen sind, wenn ein Mitgliedstaat mehrere Steuerhoheitsgebiete umfasst;

2. für jedes Steuerhoheitsgebiet, das im Berichtszeitraum am 1. März im Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt war (aktuell 11 Länder);[4]

3. für jedes Steuerhoheitsgebiet, das im Berichtszeitraum und in dem diesem unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahr jeweils am 1. März im Anhang II der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt war (aktuell 5 plus weitere 11, wo Verbesserungen angekündigt sind).[5]

Für andere Steuerhoheitsgebiete sind die Angaben zusammengefasst auszuweisen.

Dabei schreibt § 342i Abs. 2 HGB die Zuordnung der Angaben zu demjenigen Steuerhoheitsgebiet vor, in dem die Niederlassung oder feste Geschäftseinrichtung belegen ist oder die dauerhafte Geschäftstätigkeit besteht, auf die sich die Angaben jeweils beziehen, vorausgesetzt die Niederlassung, feste Geschäftseinrichtung oder dauerhafte Geschäftstätigkeit kann im betreff...

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