Rz. 1772

Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit den in § 8b Abs. 2 KStG begünstigten Anteilen stehen, sind bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen (§ 8b Abs. 3 Satz 3 KStG). Hierunter fallen insbesondere Veräußerungsverluste, Gewinnminderungen aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts sowie aus der Herabsetzung des Nennkapitals der Körperschaft und Liquidationsverluste. Gewinnminderungen durch verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen der begünstigten Anteile werden ebenfalls steuerlich nicht berücksichtigt.[1]

 
Praxis-Beispiel

Die X-GmbH veräußert ihre Anteile an der B-GmbH (Anschaffungskosten = Teilwert: 500) an ihren Gesellschafter A zu 300.

Lösung:

Die X-GmbH erzielt durch den Verkauf der Anteile einen Veräußerungsverlust i. H. v. 200 (Differenz zwischen Veräußerungspreis und Anschaffungskosten). Diese Gewinnminderung ist gem. § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG bei der Ermittlung des Einkommens der GmbH nicht zu berücksichtigen und daher auf der 2. Stufe außerbilanziell wieder hinzuzurechnen.

 

Rz. 1773

Bis einschließlich 2007 bezog sich § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG nur auf Wertminderungen der Beteiligung, nicht aber auf Wertverluste aufgrund von Teilwertabschreibungen auf kapitalersetzende Darlehen, welche eine Kapitalgesellschaft als Anteilseigner der Beteiligungsgesellschaft gewährt hat. Auf diese Darlehen war eine Abschreibung nach allgemeinen Grundsätzen auch mit steuerlicher Wirkung möglich. Ein eigenkapitalersetzendes Darlehen gehört – anders als bei § 17 EStG – nicht zu den Anschaffungskosten der Beteiligung, da es sich um zwei verschiedene Wirtschaftsgüter handelt.[2] Es besteht daher kein Zusammenhang zwischen dem eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen und der Beteiligung i. S. v. § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG.[3]

 

Rz. 1774

Durch das Jahressteuergesetz 2008 ist § 8b Abs. 3 KStG um die Sätze 4 bis 8 ergänzt worden.[4] Danach rechnen zu den nicht zu berücksichtigenden Gewinnminderungen nunmehr auch Wertverluste auf Gesellschafterdarlehen, wenn diese die Voraussetzungen der Sätze 4 bis 8 erfüllen. Insbesondere wird auf die gesellschaftsrechtliche Veranlassung des Darlehens abgestellt. Diese liegt vor, wenn ein zu mehr als 25 % unmittelbar oder mittelbar beteiligter Gesellschafter, eine ihm nahe stehende Person oder ein rückgriffsberechtigter Dritter der Kapitalgesellschaft ein Darlehen gewährt. Steuerlich nichtabzugsfähig sind dann alle Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einem Darlehen sowie auch Aufwendungen aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten, die für ein Darlehen hingegeben wurden. Zu beachten ist aber, dass laufende Aufwendungen, wie z. B. Refinanzierungskosten, nicht unter das steuerliche Abzugsverbot fallen. Mit Wirkung ab 2015 wurde in § 3c Abs. 2 EStG eine dem § 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG entlehnte Formulierung aufgenommen, dass nur 60 % des Verlusts abzugsfähig sind.

[2] Vgl. Rödder/Stangl, DStR 2005, S. 354 m. w. N.; a. a. Buchna/Sombrowski, DB 2005, S. 1539.
[3] Vgl. Frotscher, in Frotscher/Maas, KStG/UmwStG, § 8b Rn. 60b; Streck, KStG, § 8b Rn. 88.
[4] Vgl. dazu Watermeyer, GmbH-StB 2008, S. 81.

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