Rz. 1741

Die wohl bedeutendste subjektive Steuerbefreiung ist diejenige für Körperschaften, die nach ihrer Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i. V. m. §§ 51ff. AO).[1] Die jeweiligen Begriffsbestimmungen sind in den §§ 52 bis 54 AO geregelt. Ziel dieser Steuervergünstigungen für die Verfolgung gemeinnütziger (§ 52 AO), mildtätiger (§ 53 AO) oder kirchlicher (§ 54 AO) Zwecke ist es, die Förderung des Allgemeinwohls zu unterstützen und dadurch den Staat und die Bürokratie zu entlasten. Zu beachten ist aber, dass die Förderung des Allgemeinwohls selbstlos zu erfolgen hat, d. h. dass eine gemeinnützige GmbH nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen darf (§ 55 AO). Folglich sind besondere Anforderungen an die Mittelverwendung geknüpft. Die einer gemeinnützigen GmbH zur Verfügung gestellten Mittel müssen ausschließlich und zeitnah für satzungsmäßige Zwecke eingesetzt werden (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 AO).[2]

 

Rz. 1742

Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung einer gemeinnützigen GmbH müssen bei dieser selbst und während des gesamten Veranlagungszeitraums vorliegen (§ 60 Abs. 2 AO). Hat die Finanzverwaltung die in der Satzung der GmbH festgelegte Gemeinnützigkeit anerkannt, so ist sie für vor dem 1.1.2009 verwirklichte Steuertatbestände auch für die Vergangenheit daran gebunden, selbst wenn die Satzung den Anforderungen an das Gemeinnützigkeitsrecht nicht genügt.[3] Ab 2014 wird die Gemeinnützigkeit durch einen gesonderten Grundlagenbescheid festgestellt (§ 60a AO). Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die steuerbegünstigte Tätigkeit eingestellt wurde und über das Vermögen der gemeinnützigen GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.[4] Übt die gemeinnützige GmbH im Insolvenzverfahren ihre eigentliche steuerbegünstigte Tätigkeit weiter aus, so muss auch die Steuerbefreiung erhalten bleiben.[5]

 

Rz. 1743

Eine gemeinnützige GmbH betreibt nicht selten noch wirtschaftliche Aktivitäten, um die Finanzierung der steuerbegünstigten Zwecke zu ermöglichen. Die dadurch auftretende Konkurrenz mit anderen steuerpflichtigen Unternehmen wird dadurch ausgeglichen, dass die wirtschaftliche Tätigkeit einer gemeinnützigen GmbH unter bestimmten Voraussetzungen steuerpflichtig ist. Dazu werden verschiedene Tätigkeitsbereiche unterschieden:[6]

  • der ideelle (gemeinnützige) Bereich,
  • der Bereich der steuerunschädlichen Vermögensverwaltung,
  • der Bereich des steuerunschädlichen Zweckbetriebs,
  • der Bereich des steuerbelasteten wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs.
 

Rz. 1744

  1. Der ideelle Tätigkeitsbereich, in dem die Körperschaft unmittelbar und ausschließlich ihre gemeinnützigen Zwecke verfolgt (z. B. durch die Vereinnahmung von Spenden, Beiträgen, Zustiftungen oder Zuschüssen), ist stets von der Körperschaftsteuer befreit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG).
  2. Die Einnahmen aus dem Bereich der Vermögensverwaltung[7] (§ 14 Satz 3 AO) (z. B. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalanlagen) unterliegen ebenfalls nicht der Körperschaftsteuer; hiervon ausgenommen sind Dividenden von anderen Kapitalgesellschaften, die zu 5 % steuerpflichtig sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 KStG).
  3. Wirtschaftliche Aktivitäten einer gemeinnützigen GmbH sind von der Körperschaftsteuer befreit, wenn diese Tätigkeiten als Zweckbetrieb zu qualifizieren sind (vgl. §§ 65 bis 68 AO).[8] Bei Krankenhäuser ist dies der Fall, wenn < 40 % der Berechnungstage auf Privatpatienten entfallen; bei Sportveranstaltungen dürfen die Einnahmen aus Veranstaltungen 45.000 EUR Bruttoeinnahmen nicht übersteigen,
  4. Ein Zweckbetrieb ist gem. § 64 AO ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der in seiner Gesamtrichtung erkennbar darauf abzielt, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen, und nicht in größerem Umfang mit der Privatwirtschaft konkurriert. Erfüllen die wirtschaftlichen Tätigkeiten der gemeinnützigen GmbH nicht die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs, so unterliegen diese Einnahmen (nunmehr aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb) der Körperschaftsteuer, soweit diese die Freigrenze i. H. v. 35.000 EUR jährlich (Bruttoeinnahmen) nicht überschreiten (vgl. § 64 Abs. 3 AO). Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist gem. § 14 Satz 1 und 2 AO eine mit Einnahmeerzielungsabsicht selbstständige, nachhaltige Tätigkeit, die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Unterhält eine gemeinnützige GmbH mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe i. S. d. §§ 65 bis 68 AO sind, werden diese als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb behandelt (§ 64 Abs. 2 AO).
[1] Aufgrund der Rechtsprechung des EuGH, Urteil v. 14.9.2006, C-386/04 ("Stauffer") ist die Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit auf ausländische Körperschaften, die im EU/EWR-Gebiet ansässig sind, durch das JStG 2009 ausgedehnt worden, vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG.
[2] Vgl. Verwendungsbeschränkung bzgl. der Höhe der allgemeinen Verwaltun...

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