Rz. 748

Durch die Kündigungserklärung wird das Beteiligungsverhältnis in ein Abwicklungsverhältnis umgewandelt. Die Gesellschaft hat eine sog. Abschichtungsbilanz aufzustellen. Die einzelnen Forderungen und Verbindlichkeiten, die in die Abschichtungsbilanz aufzunehmen sind, stellen nur noch unselbstständige Rechnungsposten dar, die nicht mehr selbstständig geltend gemacht werden können. Dies gilt auch für die Verpflichtung des ausgeschiedenen Kommanditisten zur Zahlung seiner Kommanditeinlage.

 

Rz. 749

Nur wenn sich in der Abschichtungsbilanz ein negativer Kapitalanteil des ausgeschiedenen Kommanditisten ergibt, hat die Gesellschaft gegenüber dem ausgeschiedenen Kommanditisten einen Ausgleichsanspruch bis zur Höhe seiner nicht geleisteten Einlage.[1] Ein Zahlungsanspruch der Gesellschaft in Höhe der noch ausstehenden Einlage besteht nach dem Ausscheiden des Kommanditisten also nur, wenn die Einlage, wäre sie eingezahlt worden, in der Zeit zwischen seinem Beitritt und seiner Kündigung durch Verluste aufgezehrt worden wäre. Ansonsten gilt das in Rn. 592 Gesagte.

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