Rz. 592

Nach der gesetzlichen Regelung vor dem HRefG v. 22. Juni 1998 löste sich eine KG durch Kündigung eines Gesellschafters auf, § 131 Nr. 6 HGB a. F., § 161 Abs. 2 HGB. Deshalb wurde in der Praxis in den Gesellschaftsvertrag einer KG regelmäßig eine sog. Fortsetzungsklausel aufgenommen, wonach die Gesellschaft trotz Kündigung eines Gesellschafters unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen sollte. Nach der ab 1.7.1998 geltenden Rechtslage ist die Vereinbarung einer Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag nicht mehr erforderlich. Nunmehr sieht bereits die gesetzliche Regelung in § 131 Abs. 3 Nr. 3 HGB i. V. m. § 161 Abs. 2 HGB vor, dass die GmbH & Co. KG bei Kündigung eines Gesellschafters fortbesteht. Der Gesellschafter, der kündigt, scheidet aus der Gesellschaft aus; seine Mitgliedschaft erlischt. Während sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zuwächst, hat er einen Zahlungsanspruch gegen die verbleibenden Gesellschafter in Höhe seiner Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, § 738 Abs. 1 BGB, §§ 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB.[1] Diese gesetzliche Regelung ist dispositiv. Die Gesellschafter können daher im Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG Abweichendes vereinbaren.[2]

[1] Siehe Rn. 632 ff.
[2] Baumbach/Hopt, § 131 Rn. 83.

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