Die Rechtsprechung hat folgende kennzeichnende Merkmale herausgearbeitet[1]:

  • Wirtschaftsgüter sind die Sachen und Rechte i. S. d. § 90 BGB[2], Tiere sowie vermögenswerte Vorteile einschließlich rechtlicher und tatsächlicher Zustände, konkreter Möglichkeiten oder Vorteile für den Betrieb.[3]
  • Der Steuerpflichtige muss sich die Erlangung des Vermögenswerts etwas kosten lassen; es müssen also Aufwendungen getätigt werden, die einen Nutzen über die Dauer des einzelnen Steuerabschnitts hinaus erbringen.[4] Die Aufwendungen müssen nicht vom Steuerpflichtigen selbst getragen worden sein. Sie können auch von einem Dritten geleistet worden sein.
  • Das Wirtschaftsgut muss nach der Verkehrsanschauung als Einzelheit in Erscheinung treten und einer besonderen Bewertung zugänglich sein. Hierfür muss es in seiner Einzelheit von Bedeutung und bei einer Veräußerung greifbar sein. Es braucht aber nicht einzeln veräußerbar zu sein.[5]
  • Verkehrsfähigkeit: Der Vermö­genswert muss durch Veräußerung realisierbar sein; die Rechtsprechung im Steuerrecht fordert – im Gegensatz zu einer verbreiteten Meinung im Handelsrecht – keine Einzelveräußerbarkeit, sondern erachtet die Möglichkeit einer Übertragung im Rahmen einer Betriebsveräußerung für ausreichend.[6]

Es ist nicht erforderlich, dass alle Merkmale für ein Wirtschaftsgut kumulativ vorliegen.

Ein selbstständiges Wirtschaftsgut verkörpert einen eigenen Wert. Ob ein Wirtschaftsgut selbstständig genutzt werden kann, hängt neben dem Zweck, den zwei oder mehrere bewegliche Sachen gemeinsam zu erfüllen haben, vor allem vom Grad der Festigkeit einer evtl. vorgenommenen Verbindung, dem Zeitraum, auf den eine evtl. Verbindung oder die gemeinsame Nutzung angelegt sind, sowie dem ­äußeren Erscheinungsbild ab.[7] Die selbstständige Nutzbarkeit ist nicht Voraussetzung für die Annahme eines Wirtschaftsguts, sondern nur für die Beurteilung als geringwertiges Wirtschaftsgut.[8]

Verlustbringende Wirtschaftsgüter

Ist im Zeitpunkt des Erwerbs oder der Einlage von Wirtschaftsgütern in das gewillkürte Betriebsvermögen erkennbar, dass diese keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen werden, ist eine solche Einlage nicht zulässig.[9]

Keine bzw. keine gesonderten Wirtschaftsgüter sind:

  • Verbindlichkeiten und andere Abzugsposten, die das Vermögen mindern ("negatives Betriebsvermögen"); eine Rücklage nach § 6b EStG kann aber ein negatives Wirtschaftsgut sein[10];
  • aktive Rechnungsabgrenzungsposten, die zukunftsbezogene Ausgaben abgrenzen, ohne dass ihnen ein greifbarer Vermögenswert zugrunde liegen muss;
  • unentgeltlich erworbene Nutzungsrechte/Nutzungsvorteile oder zu erwartende Nutzungsvorteile[11];
  • die über den eigenen Anteil hinausgehende Nutzungsmöglichkeit eines im Miteigentum stehenden Gebäudeteils;[12]
  • die Eigenschaften eines Wirtschaftsguts, wie z. B. die baurechtliche Nutzungsmöglichkeit von Grund und Boden, selbst wenn sie dessen Wert erhöhen.[13]
  • Ergänzungen und Erweiterungen eines vorhandenen Wirtschaftsguts.[14]
[2] Gegenstände i. S. d. Zivilrechts.
[8] S. auch H 6.13 EStH "ABC der selbstständig nutzungsfähigen Wirtschaftsgüter" und "ABC der nicht selbstständig nutzungsfähigen Wirtschaftsgüter".
[12] BFH, Urteil v. 9.2.2016, X R 46/14, BStBl 2016 II S. 976,

BMF, Schreiben v. 16.12.2016, IV C 6 – S 2134/15/10003, BStBl 2016 I S. 1431. Dieses Schreiben ist weiterhin anzuwenden; BMF, Schreiben v. 15.3.2024, IV A 2 – O 2000/23/10003 :005; Anlage 1 Nr. 600 (Gemeinsame Positivliste Stand 14.3.2024) .

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