Zusammenfassung

 
Begriff

"Wirtschaftsgut" ist ein zentraler Begriff im Einkommensteuerrecht. Seine Definition ergibt sich im Wesentlichen aus der Rechtsprechung. Das Wirtschaftsgut entspricht handelsrechtlich dem "Vermögensgegenstand". Eine gesetzliche Definition fehlt. § 4 Abs. 1 EStG umschreibt in einem Klammerzusatz die Wirtschaftsgüter, die Gegenstand von Entnahmen sein können. Es sind dies Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen. Die Aufzählung ist nicht abschließend.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Begriff des Wirtschaftsguts wird in vielen gesetzlichen Vorschriften verwendet, so in §§ 4, 4g, 5, 5a, 6, 6b, 6c, 7, 7a, 7g, 10b, 13a, 16, 20, 23, 34a, 43, 43a EStG. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Die meisten einkommensteuerrechtlichen Nebengesetze kennen den Begriff ebenfalls oder setzen ihn voraus (§ 2 Investitionszulagengesetz, §§ 3, 4 Umwandlungssteuergesetz). Weitere Verwendung findet der Begriff in den EStR und in den Hinweisen dazu.

1 Begriffsbestimmung

Der Begriff des Wirtschaftsguts wurde – wie auch derjenige des Vermögensgegenstandes – vom Reichsfinanzhof entwickelt und 1934 ins EStG übernommen. Umfasst werden Sachen, Rechte oder tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten oder Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung sich der Kaufmann etwas kosten lässt, die einer besonderen Bewertung zugänglich sind und zumindest mit dem Betrieb übertragen werden können.[1]  Es ist nicht Voraussetzung, dass das Wirtschaftsgut oder der Vermögensgegenstand dem Betrieb einen Nutzen für mehrere Jahre bringt.[2]  Auch Einzelveräußerbarkeit ist nicht erforderlich.[3]

2 Merkmale

2.1 Unterscheidungskriterien

Wirtschaftsgüter werden danach unterschieden, ob sie

  • beweglich oder unbeweglich,
  • materiell oder immateriell,
  • abnutzbar oder nicht abnutzbar sind,
  • entgeltlich oder unentgeltlich erworben wurden,
  • kurzlebig sind oder eine Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr haben.

Die Unterscheidung ist wichtig für die Frage der ertragsteuerlichen Behandlung, der Bilanzierung, der Bewertung, der Abschreibung, der Bildung von Rücklagen, der Gewährung von Investitionszulagen sowie für zahlreiche steuerliche Vergünstigungen.

Bewegliche Wirtschaftsgüter können nur Sachen, Tiere und Scheinbestandteile sein. Unbewegliche Wirtschaftsgüter sind Grund und Boden und Gebäude.

Materielle Wirtschaftsgüter sind ­körperliche Gegenstände, wie z. B. Sachanlagen, Grundstücke, Gebäude, ­Maschinen, maschinelle Anlagen, Kraftfahrzeuge, Betriebsvorrichtungen, Geschäftsausstattungen, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe. Ohne Bedeutung ist, ob es sich dabei um Sachen, Bestandteile von Sachen oder Zubehör handelt.

Immaterielle Wirtschaftsgüter unterscheiden sich von den materiellen Wirtschaftsgütern durch ihre "Unkörperlichkeit"; es handelt sich zumeist um "geistige Werte" und Rechte. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind z. B. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Lizenzrechte, aber auch ungeschützte Erfindungen, Software, Rechte aus vertraglichen Wettbewerbsverboten, Belieferungsrechte, Kauf- und Verkaufsoptionen sowie der Geschäftswert. Sie gehören nicht zu den beweglichen Wirtschaftsgütern.[1]

Zu den abnutzbaren Wirtschaftsgütern gehören bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter, i. d. R. ohne den Grund und Boden, sowie Gebäude und Gebäudeteile. Auch immaterielle Wirtschaftsgüter können abnutzbar sein.[2]

Die Unterscheidung nach entgeltlichem oder unentgeltlichem Erwerb hat Bedeutung für die Frage der Aktivierung immaterieller Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.[3]

Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von nicht mehr als einem Jahr sind kurzlebige Wirtschaftsgüter. Ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind unabhängig von ihrer Höhe sofort als Betriebsausgaben zu behandeln.[4]

2.2 Rechtsprechung

Die Rechtsprechung hat folgende kennzeichnende Merkmale herausgearbeitet[1]:

  • Wirtschaftsgüter sind die Sachen und Rechte i. S. d. § 90 BGB[2], Tiere sowie vermögenswerte Vorteile einschließlich rechtlicher und tatsächlicher Zustände, konkreter Möglichkeiten oder Vorteile für den Betrieb.[3]
  • Der Steuerpflichtige muss sich die Erlangung des Vermögenswerts etwas kosten lassen; es müssen also Aufwendungen getätigt werden, die einen Nutzen über die Dauer des einzelnen Steuerabschnitts hinaus erbringen.[4] Die Aufwendungen müssen nicht vom Steuerpflichtigen selbst getragen worden sein. Sie können auch von einem Dritten geleistet worden sein.
  • Das Wirtschaftsgut m...

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