Auch Fehler bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax sind häufiger Gegenstand der Wiedereinsetzungsproblematik.

4.11.1 Rechtliche Einordnung

Führt man den Vorgang der Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax auf seinen rechtlichen Gehalt zurück, handelt es sich letztlich um nichts anderes als um die Übermittlung einer Willenserklärung auf elektronischem Weg. Hierbei können Störungen auftreten.

4.11.2 Nachweis

Wird ein Rechtsmittel per Telefax eingelegt, genügt für die Ausgangskontrolle, dass ein vom Faxgerät des Absenders ausgedrucktes Sendeprotokoll die ordnungsgemäße Übermittlung belegt und vor Fristablauf zur Kenntnis genommen wird.[1] Kommt es beim elektronischen Übertragungsvorgang zu Fehlern, die aus dem Sendeprotokoll nicht ersichtlich sind, können sie einer Partei nicht als schuldhaftes Verhalten angelastet werden.[2]

Der Prozessbevollmächtigte kommt seiner Verpflichtung, für eine wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen, nur dann nach, wenn er die Weisung erteilt, sich einen Einzelfallnachweis ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen.[3]

[1] BGH, Urteil v. 28.2.2002, VII ZB 28/01, NJW-RR 2002 S. 999 m. w. N.; BGH, Urteil v. 21.7.2004, XII ZR 27/03, NJW 2004 S. 3490 m. w. N.
[2] BGH, Urteil v. 17.1.2006, XI ZB 4/05, NJW 2006 S. 1518.
[3] BGH, Urteil v. 29.4.1994, V ZR 62/93, NJW 1994 S. 1879; BGH, Urteil v. 19.11.1997, VIII ZB 33/97, DStR 1998 S. 581.

4.11.3 Verwechslung

Ist einer hinreichend geschulten und ansonsten zuverlässigen Rechtsanwaltsgehilfin bei der Angabe der Fax-Nummer des für die Entgegennahme der Rechtsbehelfsschrift zuständigen Gerichts eine Verwechslung unterlaufen und auch bei einer Kontrolle des Sendeprotokolls nicht aufgefallen, ist Wiedereinsetzung zu gewähren.[1]

Allerdings hat ein Rechtsanwalt im Rahmen seiner Büroorganisation dafür Vorsorge zu tragen, dass seine Angestellten die Faxnummer eines Gerichts einem zuverlässigen Verzeichnis entnehmen und nicht aus dem Gedächtnis abrufen.[2]

[1] BVerwG v. 6.8.1997, 4 B 124/97, NJW 1998 S. 398.

4.11.4 Betriebsstörung

Von der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es einen Grund für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellt, wenn der unvollständige Eingang des Schriftsatzes auf eine Betriebsstörung des Telefaxempfangsgeräts des Gerichts zurückzuführen ist.[1]

4.11.5 Unvollständige/Unleserliche Übermittlung

Wird eine per Telefax übertragene Berufungsbegründungsschrift vor Fristablauf nur unvollständig übermittelt, hat das Berufungsgericht zu prüfen, ob der vom Telefaxgerät des Gerichts empfangene Teil den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung genügt.[1]

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