Entscheidungsstichwort (Thema)

Verletzung rechtlichen Gehörs in einem Zwischenvermietungsrechtsstreit

 

Leitsatz (NV)

Die Rüge, das Finanzgericht habe entscheidungserhebliche Tatsachen in seinem Urteil herangezogen, zu denen sich der Kläger nicht habe äußern können, ist nicht begründet, wenn sich die Tatsachen aus den dem Finanzgericht vorgelegten, dem Kläger zur Einsicht bereitgehaltenen Steuerakten ergeben.

 

Normenkette

FGO §§ 78, 115 Abs. 2 Nr. 3

 

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

1. Dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der um zwei Tage nach Ablauf der Frist (§ 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) eingelegten Beschwerde zu gewähren.

Er hat glaubhaft gemacht (§ 56 Abs. 2 Satz 2 FGO), daß er ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten (§ 56 Abs. 1 FGO). Die Beschwerdeschrift konnte am letzten Tag der Frist nicht per Telefax bei dem Finanzgericht (FG) eingehen, weil das Empfangsgerät des FG an diesem Tag ab 16.28 Uhr wegen eines technischen Versagens keine Sendungen mehr empfangen konnte.

2. Es kann dahinstehen (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Beschluß vom 11. Februar 1987 II B 140/86, BFHE 148, 494, BStBl II 1987, 344), ob die Beschwerde, mit der die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) begehrt wird, den gesetzlichen Anforderungen entspricht, insbesondere ob der Kläger den Verfahrensmangel ausreichend bezeichnet hat (vgl. dazu BFH-Urteil vom 24. April 1986 IV R 283/83, BFH/NV 1986, 728; BFH-Beschluß vom 16. Januar 1986 III B 71/74, BFHE 145, 497, BStBl II 1986, 409).

Die Beschwerde ist jedenfalls nicht begründet, weil die geltend gemachten Verfahrensfehler durch Versagung des rechtlichen Gehörs nicht vorliegen.

Es tritt nicht zu, daß das FG in seinem Urteil entscheidungserhebliche Tatsachen herangezogen hat, die nicht in den Prozeß eingeführt worden sind und zu denen der Kläger sich nicht hätte äußern können.

Der dem Kläger angeblich im Prozeß unbekannte Bericht der Großbetriebsprüfungsstelle B vom 23. Januar 1984 nebst Anlagen ist Teil der Betriebsprüfungsakten (Bl. 39 ff.). Der vom FG erwähnte, von dem Kläger durch seinen Bevollmächtigten geschlossene Vertrag zur Durchführung der Vermietung vom 5. Dezember 1981 ist Teil der Rechtsbehelfsvorgänge (Bl. 232 ff.). Beide Akten hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FG -) dem FG mit dem Schriftsatz vom 27. Juni 1985 (FG Bl. 11) vorgelegt, wovon der Kläger durch Zweitschrift unterrichtet worden ist. Die Akten standen dem Kläger und seinem Prozeßbevollmächtigten zur Akteneinsicht zur Verfügung (§ 78 FGO).

Ebensowenig liegt ein Verfahrensfehler des FG darin, daß es den in der Klageschrift angebotenen Beweis nicht erhoben hat. Das Beweisthema ist für die Entscheidung des FG nach dessen maßgeblicher materiell-rechtlicher Rechtsauffassung ohne Bedeutung gewesen. Das gleiche gilt für die Personen, die an der Baubetreuungs- und an der Zwischenvermietungsgesellschaft beteiligt gewesen sind.

 

Fundstellen

BFH/NV 1992, 111

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