Ist eine Hilfsperson nicht Vertreter, sondern nur Bote des Steuerpflichtigen, kann ein Verschulden der Hilfsperson (des Boten) dem Steuerpflichtigen selbst nur dann zugerechnet werden, wenn der Steuerpflichtige die Hilfsperson nicht sorgfältig genug ausgewählt oder erforderlichenfalls überwacht hat (Auswahl- bzw. Überwachungsverschulden).

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