Die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ohne Karenzentschädigung ist nicht grundsätzlich wegen unbilliger Erschwerung des beruflichen Fortkommens des ehemaligen Geschäftsführers gemäß § 138 BGB unwirksam. Das schließt zwar nicht aus, dass die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots gemäß § 138 BGB i. V. mit Art. 2, 12 GG nichtig sein kann, wenn das Verbot nicht dem berechtigten geschäftlichen Interesse der Gesellschaft dient oder es nach Ort, Zeit und Gegenstand die Berufsausübung und die wirtschaftliche Tätigkeit des Geschäftsführers unbillig erschwert.[1] Dies ist i. d. R. nicht der Fall, wenn der Geschäftsführer bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses eine Abfindung oder ein Übergangsgeld erhält oder nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses in den Ruhestand geht.

Allerdings ist ein an einen Gesellschafter-Geschäftsführer gerichtetes umfassendes Wettbewerbsverbot im Gesellschaftsvertrag einer GmbH im Licht von Art. 12 Abs. 1 GG einschränkend auszulegen: Es kann nur bis zum – wirksamen – Austritt des Gesellschafters aus der Gesellschaft Gültigkeit beanspruchen bzw. bis zur Erklärung der Gesellschaft, sich gegen den (ohne Vorhandensein eines wichtigen Grundes) erklärten Austritt des Gesellschafters nicht wenden zu wollen. Die Weitergeltung des Wettbewerbsverbots über diesen Zeitpunkt hinaus käme einem gegen § 138 BGB i. V. mit Art. 12 GG verstoßenden Berufsverbot gleich. Ein derart ausgedehntes Wettbewerbsverbot, durch das der Gesellschafter-Geschäftsführer gezwungen würde, seine wirtschaftliche Betätigungsfreiheit bis zum Verlust seiner nur noch formell fortbestehenden Gesellschafterstellung weiterhin dem Erreichen des Gesellschafterzwecks unterzuordnen, dient dem missbilligten Zweck, einen unerwünschten Wettbewerber auszuschalten und stellt damit einen unzulässigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit dar.[2] Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gilt nicht für eine rein kapitalmäßige Beteiligung an Unternehmen – auch Konkurrenzunternehmen.[3]

Vereinbart die GmbH mit dem Geschäftsführer eine Karenzentschädigung, ohne jedoch eine Anrechnung späterer Einnahmen in die Vereinbarung einzubeziehen, kann das Unternehmen die Entschädigung nicht eigenmächtig reduzieren oder gar einstellen, wenn der ausgeschiedene Geschäftsführer sich weigert, Auskunft über sein nun erzieltes Gehalt zu geben. Ist eine Anrechnung der Bezüge nicht ausdrücklich vereinbart, besteht auch keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung.[4] Der GmbH bleibt dann nur die Möglichkeit, die Vereinbarung zu widerrufen.

Wichtig

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist jederzeit aufhebbar.[5] Allerdings ist in diesem Fall das Dispositionsbedürfnis des ehemaligen Geschäftsführers zu berücksichtigen, der bis zur Ausübung des Verzichts davon ausgehen durfte, er müsse seinen Lebensunterhalt auf einem anderen Geschäftssektor suchen und könne insoweit auf die Karenzentschädigung zurückgreifen. Die Pflicht zur Zahlung der Karenzentschädigung entfällt daher erst nach Ablauf einer der Kündigungsfrist entsprechenden Dispositionsfrist.[6]

Ist im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ein Wettbewerbsverbot gegen Karenzentschädigung vereinbart, kann die GmbH, wenn nichts anderes vereinbart ist, auch nach Beendigung des Anstellungsvertrages auf das Wettbewerbsverbot verzichten mit der Folge, dass die Karenzentschädigung entfällt. Die Pflicht zur Zahlung der Karenzentschädigung entfällt allerdings erst nach Ablauf einer der Kündigungsfrist entsprechenden Dispositionsfrist. Der Schutzzeitraum ist je nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessen und orientiert sich an der Kündigungsfrist des Anstellungsvertrags.[7]

So sah das OLG München[8] den Geschäftsführer aufgrund der im Anstellungsvertrag geregelten 3-monatigen Kündigungsfrist nur für diesen Zeitraum als schutzwürdig an – gerechnet ab dem Ende des Anstellungsvertrags.

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