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Dem Gesetzeswortlaut nach ist die Festbewertung nur auf Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens und Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe des Vorratsvermögens anwendbar, die für den Gesamtwert des Unternehmens von nachrangiger Bedeutung sind (§ 240 Abs. 3 HGB i. V. m. § 256 Satz 2 HGB). Soweit Wertpapiere zum Anlagevermögen gehören, kann hierfür kein Festwert angesetzt werden, da es sich um Finanzanlagen handelt. Zum Umlaufvermögen gehörende Wertpapiere können nicht mit einem Festwert bewertet werden, weil es sich nicht um Vorräte handelt. Die Festbewertung scheidet damit für Wertpapiere aus.

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