In der Steuerbilanz sind Verbindlichkeiten unter sinngemäßer Anwendung von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG anzusetzen.[1] Aus der hierin erfolgten Bezugnahme auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG folgt für im Vorjahr höher bewertete Verbindlichkeiten: Sie sind auf den niedrigeren Wert abzuschreiben, begrenzt auf den Erfüllungsbetrag[2] bei ihrer Entstehung, es sei denn, das Unternehmen weist einen höheren Teilwert nach.

Unternehmer U muss daher in dem Beispiel in Abschnitt 2.1 die Verbindlichkeit in seiner Steuerbilanz nach dem Wechselkurs zum 31.12.02 mit 102.000 EUR bewerten, da es sich um eine vorübergehende Erhöhung handelt.

[2] § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. m. § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB; Kiesel, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG Kommentar, § 6 EStG Rz. 697, Stand: 8/2023..

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