Die Kosten für die Planung eines Gebäudes gehören zu dessen Herstellungskosten und sind mit diesen abzuschreiben. Das gilt auch für vergebliche Planungskosten, wenn der Steuerpflichtige die ursprüngliche Planung zwar nicht verwirklicht, später aber ein die beabsichtigten Zwecke erfüllendes Gebäude erstellt.[1] Völlig vergebliche Planungsaufwendungen können sofort abziehbare Werbungskosten sein. Das gilt auch dann, wenn das unbebaute Grundstück innerhalb der privaten Veräußerungsfrist wieder verkauft wird, sodass ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft vorliegt.[2]

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