Einnahmen aus Werbungskostenersatz gehören zum steuerbaren und steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die hiermit zusammenhängenden Ausgaben sind beim Arbeitnehmer Werbungskosten. Steuerfreier Werbungskostenersatz ist nur in den im Gesetz abschließend geregelten Fällen zulässig.[1]
Der in Bayern gezahlte Meisterbonus ist nicht steuerbar und mindert auch nicht die Werbungskosten.[2]
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