Die Kosten der Meisterprüfung gehören zu den Fortbildungs-, nicht den Ausbildungskosten. Durch diese Prüfungen wird, trotz der verbesserten Qualifikation, der Bereich der Tätigkeit in einem bestimmten Handwerk nicht verlassen, also kein neuer Beruf ergriffen. Zu den Kosten der Meisterprüfung gehören auch die Kosten der Anfertigung des Meisterstücks (Material usw.). Ist das Meisterstück jedoch ein marktgängiges abnutzbares Wirtschaftsgut, sind als Werbungskosten nur die Abschreibungen entsprechend der Gesamtnutzungsdauer des Wirtschaftsguts anzusetzen.[1] Die Aufwendungen können auch vor Aufnahme einer unselbstständigen Tätigkeit Werbungskosten sein, wenn ein ausreichender Zusammenhang mit den künftigen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit besteht.[2] Ist der Stpfl. noch nicht in dem Beruf tätig, für den er die Meisterprüfung ablegt, kann es sich bei den Kosten der Meisterprüfung um vorweggenommene Werbungskosten handeln, wenn der Stpfl. plant und sich ernsthaft bemüht, eine Anstellung in diesem Beruf zu finden.[3] Wird ein Meisterbonus allein wegen des erfolgreichen Ablegens einer Prüfung ausbezahlt, besteht kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang i. S..v § 3c Abs. 1 EStG zwischen dem Meisterbonus und den im Zusammenhang mit der Ablegung der Meisterprüfung angefallenen Fortbildungskosten.[4]

Meisterbonus mindert nicht geltend gemachte Werbungskosten (Fortbildungskosten).[5]

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