Beteiligt sich ein Arbeitnehmer als stiller Gesellschafter am Handelsgewerbe seines Arbeitgebers, wird der spätere wirtschaftliche Verlust seiner Einlageforderung – anders als der Verlust einer Darlehensforderung – nicht als Werbungskosten anerkannt.[1] Gleiches gilt bei einer typisch stillen Beteiligung eines Arbeitnehmers am Besitzunternehmen seines Arbeitgebers.[2]

Hiervon abweichend[3] wurde ein Werbungskostenabzug für den Verlust der im Rahmen der Begründung einer stillen Beteiligung an den Arbeitgeber geleisteten Einlagezahlung bejaht. Voraussetzung ist, dass dieser in einem einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis steht und nicht auf der Nutzung der Beteiligung als Kapitalertragsquelle oder etwaigen Gewinnerwartungen beruht.

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