Bei geleasten Arbeitsmitteln (auch Pkw) ist neben den laufenden monatlichen Leasingraten auch die bei Leasingbeginn zu erbringende Sonderzahlung i. H. d. anteiligen beruflichen Nutzung des Pkw zum Werbungskostenabzug zuzulassen.[1] Der sofortige steuerliche Abzug der Leasingsonderzahlung i. H. d. auf die Auswärtstätigkeit entfallenden Nutzungsanteils kommt nicht in Betracht, soweit der Arbeitnehmer während der Laufzeit des Leasingvertrags die Kraftfahrzeugkosten nach pauschalen Kilometersätzen geltend macht. Durch die Pauschalbetragsrechnung sind sämtliche mit dem Betrieb des Fahrzeugs verbundenen Kosten abgegolten.[2]

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