Besteht der einzelne Werbeartikel aus einer Sachgesamtheit, ist für die Prüfung der 10-EUR-Grenze auf den Wert der Sachgesamtheit abzustellen.

 

Praxis-Beispiel: Sachgesamtheit bei Streuwerbeartikeln

Ein Unternehmer kauft für 595 EUR einschließlich Umsatzsteuer Etuis mit 2 Kugelschreibern ein, die er an Geschäftsfreunde und Kunden verschenkt. Das Etui hat einen Wert von 1 EUR. Die Kugelschreiber haben jeweils einen Wert von 4,50 EUR. Der Gesamtwert beträgt somit 10 EUR zzgl. 1,90 EUR Umsatzsteuer (19 %).

Der Unternehmer ist zum Vorsteuerabzug berechtigt: Der Grenzwert von 10 EUR wird nicht überschritten. Damit handelt es sich um Streuwerbeartikel, sodass weder die Namen der beschenkten Personen festgehalten werden müssen, noch eine pauschale Besteuerung mit 30 % erfolgt.

Buchungsvorschlag:

SKR 03/04

 
4605/6605 Streuartikel 500  
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 95 an 1200/1800 Bank 595

Der Unternehmer ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt: Der Grenzwert von 10 EUR wird überschritten, weil bei der Ermittlung des Grenzwerts die Umsatzsteuer einzubeziehen ist. Es handelt sich nicht um Streuwerbeartikel, sodass die Namen der beschenkten Personen festgehalten werden müssen. Die pauschale Besteuerung mit 30 % gem. § 37b EStG ist anwendbar.

Buchungsvorschlag Geschenk:

SKR 03/04

 
4630/6610 Geschenke, abzugsfähig 595 an 1200/1800 Bank 595

Buchungsvorschlag pauschale Steuer:

SKR 03/04

 
4632/6612 Pauschale Steuern und Abgaben für Geschenke und Zuwendungen, abzugsfähig 188,32 an 1200/1800 Bank 188,32

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