Eine gewisse Sonderstellung nehmen die Kosten für Messeteilnahmen ein. Die eigentlichen Messekosten, z. B. die Platzmiete bzw. die Miete für einen Messestand, die Reisekosten für die Mitarbeiter, Strom- und Wasserkosten, Telefonkosten sowie zusätzliche Kosten für Standpersonal, zählen zu den sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben, auch wenn mit dem Messeauftritt ein langfristiger Marketing- oder Werbeerfolg erreicht werden soll.

Eine Bilanzierung kann notwendig sein, wenn ein Messestand angeschafft oder hergestellt wird. Wird dieser Stand nur für eine Messe erstellt und kann danach nicht mehr eingesetzt werden, handelt es sich ebenfalls um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Wird der Messestand dagegen so konzipiert, dass er für weitere Messen verwendet werden kann, müssen die Anschaffungs- und Herstellungskosten ebenfalls als Betriebs- oder Geschäftsausstattung aktiviert und auf die voraussichtliche Nutzungsdauer – die Finanzverwaltung unterstellt 6 Jahre – abgeschrieben werden.

Bei der Ermittlung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer eines Messestands spielt nicht nur die technische Haltbarkeit eine Rolle, sondern auch modische Gesichtspunkte. Veraltet das Design eines Messestands schnell, kann er trotz bestehender technischer Nutzbarkeit sofort abgeschrieben werden.

Strittig ist immer wieder, ob als Betriebsausgaben abzugsfähige Aufwendungen für die Miete von Messeflächen dem Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG hinzugerechnet werden müssen. Der BFH hat dazu entschieden, dass dies letztlich dann der Fall ist, wenn das Unternehmen unter Berücksichtigung des Geschäftsgegenstands und der Vertriebswege auf die ständige Verfügbarkeit von Messestandflächen angewiesen und die Teilnahme an Messen für den Verkauf der Produkte betriebsnotwendig ist.[1]

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