Leitsatz

Das FG Köln setzt sich mit Urteil vom 10.9.2020 mit der Frage auseinander, welche prozessualen Folgen es hat, wenn während eines Klageverfahrens die Veranlagungsart der klagenden Eheleute wechselt.

 

Sachverhalt

Kläger waren Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer 2016 veranlagt worden waren. Mit ihrer dagegen gerichteten Klage begehrten sie, dass der Arbeitslohn des Ehemannes steuerfrei gestellt wird und Einzelveranlagungen durchgeführt werden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung legten die Eheleute einen abweichend formulierten Klageantrag vor, der aber nach wie vor auf die Einzelveranlagung der Eheleute und die Steuerfreistellung des Arbeitslohns des Ehemanns abzielte. Nachdem das Gericht die Sache vertagt hatte, hob das Finanzamt den Zusammenveranlagungsbescheid 2016 auf und erließ Einzelveranlagungsbescheide.

Die Eheleute sahen die neuen Bescheide als rechtswidrig an und trugen vor, dass ihr Klageantrag nicht als unbedingt gestellter Antrag auf Einzelveranlagung gewertet werden kann, sodass die Einzelveranlagungen mangels Antrags nicht hätten ergehen dürfen. Sie würden mit ihrer Klage in erster Linie die Steuerfreiheit des Arbeitslohns des Ehemannes begehren und lediglich unter der aufschiebenden Bedingung des Klageerfolgs die Einzelveranlagung. Der Klageerfolg sei aber noch nicht eingetreten.

 

Entscheidung

Das FG entschied, dass der Rechtsstreit nach Aufhebung der Zusammenveranlagung in der Hauptsache erledigt war und die Klage daher keinen Erfolg hat. Das Gericht wies darauf hin, dass dem Klageantrag in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar entnommen werden konnte, dass die Einzelveranlagung nur unter der aufschiebenden Bedingung der Steuerfreistellung des Arbeitslohns begehrt worden war. Ob eine solche Bedingung formuliert worden war, konnte aber letztlich dahinstehen, da dem Gericht jedenfalls durch den Aufhebungsbescheid die Grundlage für die ursprünglich begehrte Entscheidung entzogen worden war. Es bestanden ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass die durchgeführten Einzelveranlagungen mangels Antrags rechtswidrig waren, denn das klägerische Vorbringen in der mündlichen Verhandlung hatte eindeutig einen Antrag auf Durchführung von Einzelveranlagungen beinhaltet.

 

Hinweis

Über die Rechtmäßigkeit der Einzelveranlagungen konnte das FG im vorliegenden Klageverfahren nicht entscheiden, da die Bescheide nicht Gegenstand des Klageverfahrens geworden waren. Gegenstand des anhängigen Verfahrens war vielmehr der Aufhebungsbescheid geworden, durch den das Klageverfahren aber in der Hauptsache erledigt worden war. Die Revision wurde zugelassen und ist beim BFH anhängig, Az beim BFH I R 38/20.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil v. 10.09.2020, 5 K 2277/19

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