Warenbezugskosten sind Anschaffungsnebenkosten i. S. d. § 255 Abs. 1 HGB und bezeichnen Aufwendungen, die anfallen, um die erworbenen Waren

  • in die rechtliche Verfügungsmacht des Erwerbers zu überführen und
  • diese zum Erwerber zu verbringen.

Die Beschaffung von Waren ist abgeschlossen, wenn Sie in der ersten Lagerstätte des erwerbenden Unternehmers eingelagert sind.[1]

Im Bereich der Warenbeschaffung fallen z. B. folgende Warenbezugskosten an:

  • Frachtkosten, Verpackungskosten, Transportversicherung,
  • Porto, Zölle.

Alle Warenkäufe in der laufenden Abrechnungsperiode werden (i. H. d. Anschaffungspreises) im Soll des Kontos "Wareneingang "gebucht. Die Anschaffungsnebenkosten bzw. Bezugskosten könnten direkt auf dem Wareneingangskonto im Soll und die Anschaffungspreisminderungen im Haben gebucht werden. Dadurch würde das Wareneingangskonto allerdings intransparent und die Höhe der Bezugskosten und Anschaffungspreisminderungen wären nicht mehr ohne Weiteres aus gesonderten Konten ableitbar.

In der Praxis werden Anschaffungsnebenkosten (bzw. Bezugskosten) daher oftmals auf einem Unterkonto zum Wareneingangskonto, dem Konto "Bezugskosten", gebucht, um die Kosten schnell identifizieren und überwachen zu können.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes müssen die Anschaffungsnebenkosten dem Vermögensgegenstand einzeln zuordenbar sein (Einzelkosten). Nicht zu den Anschaffungskosten gehören demzufolge Gemeinkosten (z. B. Kosten der Lagerung), die gerade nicht einzeln zugerechnet werden können.[2]

 
Praxis-Beispiel

Buchung Bezugskosten

Es gelten die Ausgangsdaten des Praxis-Beispiels zum Einkauf von Waren. Zusätzlich wird nun angenommen, dass Unternehmer C für die im Geschäftsjahr 01 gelieferten Bildschirme (kumuliert) Frachtkosten i. H. v. 900 EUR (netto) in Rechnung gestellt wurden, die von Unternehmer C per Überweisung beglichen wurden.

 

Konto

SKR 03/04 Soll
Kontenbezeichnung Betrag

Konto

SKR 03/04 Haben
Kontenbezeichnung Betrag
3800/5800 Bezugskosten 900      
1570/1400 Abziehbare Vorsteuer 171 1200/1800 Bank 1.071
[1] Vgl. Beck'scher Bilanzkommentar, § 255 HGB, 12. Aufl., Rz. 201.

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