Hat der Unternehmer ein Optionsrecht, bestimmte Umsätze der Umsatzsteuer zu unterwerfen, und macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, ist die Vorsteuer nicht abzugsfähig; so z. B. bei Kleinunternehmern nach § 19 UStG oder Unternehmern mit bestimmten steuerfreien Umsätzen, wie z. B. Umsätze aus Vermietung. In diesem Fall erhöht die nicht abzugsfähige Vorsteuer z. B. den Wareneingang.[1]
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