Entnimmt der Unternehmer Waren für private Zwecke, so ist diese Entnahme von Betriebsvermögen in das private Vermögen buchhalterisch zu erfassen. Die Entnahme von Waren ist mit den Zeitwerten (Wiederbeschaffungskosten) in der Handelsbilanz und in Höhe des Teilwerts in der Steuerbilanz zu bewerten.[1] Sofern die Entnahme in zeitlicher Nähe zur Anschaffung erfolgt, entsprechen die geleisteten Anschaffungskosten (Einkaufspreis zzgl. Nebenkosten) i. d. R. den Wiederbeschaffungskosten bzw. dem Teilwert. Das ist in vielen Fällen zutreffend, da Entnahmen monatlich gebucht werden sollten.

Nach § 3 Abs. 1b UStG ist die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, steuerbar, sofern hierfür Vorsteuer geltend gemacht wurde. Auch für die Bemessung der Umsatzsteuer ist nach § 10 Abs. 4 UStG der Umsatz nach dem Einkaufspreis für den Gegenstand zzgl. Nebenkosten zum Zeitpunkt des Umsatzes zu bemessen.

Die Warenentnahme könnte auch auf dem Konto "Wareneingang" gebucht werden. Um den Aufzeichnungspflichten des § 22 Abs. 2 Nr. 3 UStG nachzukommen, wonach Entnahmen aus den Aufzeichnungen ersichtlich sein müssen, ist die Nutzung von gesonderten Erlöskonten naheliegend. In den Standardkontenrahmen 03/04 sind hierfür diverse Konten unter der GuV-Position "Sonstige betriebliche Erträge" vorgesehen (SKR 03: 8900-8949; SKR 04: 4600-4689).

 
Praxis-Beispiel

Buchung von Warenentnahmen

Es gelten die Ausgangsdaten des Praxis-Beispiels zum Einkauf von Waren und der nachfolgenden Beispiele.

Zusätzlich hat Unternehmer C am Jahresende 5 Bildschirme Typ 4712 für private Zwecke entnommen. Es wird angenommen, dass der Einkaufspreis für einen Bildschirm zzgl. Nebenkosten zu diesem Zeitpunkt den ermittelten Anschaffungskosten entspricht. Die Bewertung der Warenentnahme und die Bemessung der Umsatzsteuer erfolgt dementsprechend auf Basis des Betrags von 101,67 EUR je Bildschirm, also insgesamt 604,93 EUR (= 5 x 101,67) netto.

Unternehmer C bucht den Erlös auf das GuV-Konto "Unentgeltliche Wertabgaben", das unter der GuV-Position "Sonstige betriebliche Erträge" zugeordnet wird. Die Gegenbuchung erfolgt auf dem Bilanz-Konto "Unentgeltliche Wertabgaben", das bei der Entwicklung des bilanziellen Eigenkapital berücksichtigt wird.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1880/2130 Unentgeltliche Wertabgabe 604,93 8900/4600 Unentgeltlicher Wertabgabe 508,35
      1776/3806 Umsatzsteuer 19 % 96,58

Durch diese Buchung wird ein zusätzlicher Ertrag erzeugt und der Wareneinsatz nicht direkt geändert. Der Wareneinsatz wird jedoch indirekt verändert, da sich der mengenmäßige Endbestand und infolgedessen auch die zu buchende Bestandsveränderung ändert:

 
  Menge Anschaffungskosten je Bildschirm Gesamt
Endbestand vor Entnahme 348 101,67 35.381,06
Endbestand nach Entnahme 343 101,67 34.872,71

Durch den geringeren Endbestand vermindert sich auch die Bestandsmehrung:

 
  Vor Entnahme Nach Entnahme    
  Wert Menge Wert Menge
Endbestand 35.381,06 348 34.872,71 343
./. Anfangsbestand 5.000,00 50 5.000,00 50
= Bestandsmehrung 30.381,06 298 29.872,71 293

Schließlich wird durch die verminderte Bestandsmehrung der Wareneinsatz erhöht:

 
  Vor Entnahme Nach Entnahme    
  Wert Menge Wert Menge
Wareneingang 50.715,00 498 50.715,00 498
./. Bestandsmehrung 30.381,06 298 29.872,71 293
= Wareneinsatz 20.333,94 200 20.842,29 205

Der aus den Kontendaten ableitbare Wareneinsatz entfällt nun mengenmäßig auf die Umsatzerlöse des Geschäftsjahrs 01 (Menge 200) und die getätigte Entnahme im Geschäftsjahr 01 (Menge 5).

Sofern die Warenentnahmen in einem Geschäftsjahr unwesentlich sind, wird der Wareneinsatz und die darauf aufbauenden Kennzahlen und Analyseergebnisse kaum verfälscht. Falls die Entnahme wesentlich sind, kann ein um die Entnahmen bereinigter Wareneinsatz ermittelt werden, der für interne Berichte und Auswertungen verwendet werden kann.

Um den Wareneinsatz zu bereinigen, kann das GuV-Konto "Unentgeltliche Wertabgaben", auf welchem der Erlös aus der Entnahme gebucht wurde, bei der Ermittlung des Wareneinsatzes (hier außerhalb der Buchführung) mindernd berücksichtigt werden:

 
  Wareneinsatz 20.842,29
./. Saldo GuV-Konto "Unentgeltliche Wertabgaben" 508,35
= "Bereinigter" Wareneinsatz 20.333,94

Nach der Korrektur in Höhe des gebuchten Erlöses entspricht der bereinigte Wareneinsatz dem Wareneinsatz ohne Entnahme i. H. v. 20.333,94 EUR.

Variation:

Es wird angenommen, dass der Einkaufspreis zzgl. Erwerbsnebenkosten zum Zeitpunkt der Entnahme 120 EUR je Bildschirm entspricht. Die Entnahme wird daher mit 120 EUR je Bildschirm bewertet. In diesem Fall wird auf dem GuV-Konto "Unentgeltliche Wertabgaben" ein Erlös von 600 EUR (= 5 x 120 EUR) netto gebucht.

Eine Korrektur des Wareneinsatzes in Höhe des gebuchten Erlöses von 600 EUR (auf dem Konto "Unentgeltliche Wertentnahme") führt zu einer nährungsweisen Ermittlung des Wareneinsatzes, da die Korrektur in Höhe von 120 EUR je Bildschirm erfolgt...

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