BMF, 10.04.2000, IV D 2 - S 7160 c - 1/00

Zur Umsatzbesteuerung von Warentermingeschäften deutscher Kreditinstitute kann unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes mitgeteilt werden:

 

1. Future-Kontrakte

Future-Kontrakte sind bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Liefer- bzw. Annahmeverpflichtung als Differenzgeschäft zu behandeln. Ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch liegt nicht vor.

 

2. Optionen auf Warenterminkontrakte

Optionsgeschäfte auf Warenterminkontrakte sind steuerbar. Ein Differenzgeschäft liegt nicht vor. Da der Zweck der Optionsgeschäfte i.d.R. der Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils und nur im Ausnahmefall in dem Wunsch nach einer Warenlieferung liegt, wird eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG in den Fällen angenommen, in denen die Optionsausübung nicht zu einer Warenlieferung führt.

Vor dem Hintergrund der zunehmenden Zahl der auf diesem Markt getätigten Geschäfte ist außerdem geplant, bei nächster Gelegenheit eine klarstellende Änderung des § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG vorzunehmen.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 8 Buchstabe c

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