Rz. 28

Zur Umsatzbesteuerung von Warentermingeschäften deutscher Kreditinstitute gilt nach dem BMF[1] Folgendes:

Future-Kontrakte sind bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Liefer- bzw. Annahmeverpflichtung als Differenzgeschäft zu behandeln. Ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch liegt nicht vor. Optionsgeschäfte auf Warenterminkontrakte sind steuerbar. Ein Differenzgeschäft liegt nicht vor. Da der Zweck der Optionsgeschäfte i. d. R. der Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils und nur im Ausnahmefall in dem Wunsch nach einer Warenlieferung liegt, wird eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG in den Fällen angenommen, in denen die Optionsausübung nicht zu einer Warenlieferung führt.[2]

[1] BMF v. 10.4.2000, IV D 2 – S 7160 c – 1/00, UR 2000, 258; vgl. auch OFD Berlin v. 5.10.2000, St 131 – S 7160c – 1/2000, DStR 2000, 2133, UVR 2001, 239.
[2] Vgl. zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Warentermingeschäften auch Schilling, UR 2002, 205; vgl. zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Leistungen von Börsen und anderen Handelsplattformen für Finanzprodukte (sonstigen Leistungen von Akteuren im Börsengeschäft mit unterschiedlichen Sachverhaltsgestaltungen) auch BMF v. 3.5.2021, BStBl I 2021, 713.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge