Rz. 149

Die modifizierte Stichtagskursmethode nach IAS 21.38 ff. unterscheidet sich nicht von derjenigen nach § 308a Satz 1 HGB. Ohne zwischen monetären und nicht-monetären Bilanzposten zu unterscheiden, sind sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden gemäß IAS 21.39(a) mit dem Stichtagskurs umzurechnen. Das Eigenkapital (Eigenkapital-Anfangsbestand) wird dagegen zum historischen Einstandskurs fortgeführt. Dabei gelten die in DRS 25.46 dargestellten Wertansätze analog mit der Maßgabe, dass der Stichtagskurs (Kassakurs) zu verwenden ist. Zusätzlich wird bestimmt, dass die Bestandteile des sonstigen Ergebnisses, z. B. Neubewertungsrücklage, ebenfalls mit dem Stichtagskurs zum Einstellungszeitpunkt zu bewerten sind.[1]

[1] Zu den verschiedenen Einstandskursen der Eigenkapitalvorträge siehe Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS Kommentar, 19. Aufl. 2020, § 27 Rz. 55.

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