Rz. 147

Die in § 308a HGB verankerten Grundsätze über die Währungsumrechnung im Rahmen der handelsrechtlichen Konzernrechnungslegung basieren nicht auf dem Konzept der funktionalen Währung. Gemäß § 308a Satz 1 HGB sind die auf fremde Währung lautenden Jahresabschlussposten eines in den Konzernabschluss einzubeziehenden Tochterunternehmens zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag und das Eigenkapital mit dem historischen Kurs in EUR umzurechnen. Hierdurch wird die modifizierte Stichtagskursmethode für die Währungsumrechnung im Rahmen der handelsrechtlichen Konzernrechnungslegung festgeschrieben. Die mit der Bestimmung der funktionalen Währung (damals mittels des in DRS 14 – übereinstimmend mit IAS 21.9 ff.[1] – enthaltenen Kriterienkatalogs) verbundenen Schwierigkeiten führten ebenso wie der Aufwand der Zeitbezugsmethode in der Praxis regelmäßig zu pragmatischen Ansätzen, die die Differenzierung zwischen selbstständigen und unselbstständigen Konzerneinheiten zugunsten der Selbstständigkeit ausfallen ließen, damit die modifizierte Stichtagskursmethode zum Tragen kam.[2] Auf diesen Erfahrungen beruht § 308a HGB, der der Anwendung der Zeitbezugsmethode im handelsrechtlichen Konzernabschluss keinen Raum lässt.[3]

[1] Siehe hierzu tabellarische Übersicht bei Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS Kommentar, 16. Aufl. 2018, § 27 Rz. 33.
[2] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS Kommentar, 19. Aufl. 2021, § 27 Rz. 37.
[3] Vgl. BR-Drucks. 344/08 v. 23.5.2008 S. 183.

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