BMF, 22.02.1996, IV C 3 - S 7316 - 4/96

Bezug: BMF-Schreiben vom 29. Dezember 1995 - IV C 3 S 7316 - 31/95 - (BStBl 1995 I S. 831); Übergangsregelung

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Übergangsregelung in Absatz 5 des o. a. Schreibens wie folgt gefaßt:

(5) Die Absätze 3 und 4 dieses Schreibens sind bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 erstmals verwendet werden. Dies gilt nicht bei einer Vorsteuerberichtigung zugunsten des Unternehmers. Bei Investitionen, die vor dem 1. Januar 1996 begonnen wurden und vor dem 1. Januar 1997 abgeschlossen werden, führt ein Wechsel der Besteuerungsform aus sachlichen Billigkeitsgründen nicht zur Anwendung des § 15 a UStG zuungunsten des Unternehmers. Die Versäumung der am 10. Januar 1996 abgelaufenen Frist gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 UStG wird nicht beanstandet, wenn die Erklärung bis zum 31. März 1996 nachgeholt wird.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und in die Umsatzsteuer-Kartei aufgenommen.

 

Normenkette

UStG § 15a

UStG § 24

 

Fundstellen

BStBl I, 1996, 150

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