Herr Huber hat im Juli 01 einen Firmenwagen geleast. Er hat die Laufzeit mit 42 Monaten vereinbart. Herr Huber ist von der Verpflichtung Bücher zu führen befreit[1] und ermittelt seinen Gewinn zulässigerweise mit der Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Zu Beginn der Laufzeit hat er eine Leasingsonderzahlung von 8.000 EUR zuzüglich 19 % = 1.520 EUR Umsatzsteuer gezahlt. Da Herr Huber ausschließlich umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführt, hat er die Umsatzsteuer aus der Leasingsonderzahlung in vollem Umfang als Vorsteuer geltend gemacht. Die Leasingsonderzahlung kann Herr Huber direkt als Betriebsausgabe abziehen.[2]

Buchungsvorschlag: Buchung 01

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4570/6560 Leasingfahrzeugkosten 8.000 1200/1800 Bank 9.520

Zum 1.1.03 verändert sich die Situation, weil Herr Huber zur Kleinunternehmerregelung i. S. d. § 19 UStG wechselt und folglich ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführt, die den Vorsteuerabzug ausschließen.

Konsequenz: Die Vorsteuer wird zeitanteilig über den Berichtigungszeitraum berichtigt, weil es sich um eine sonstige Leistung handelt, die mehrfach zur Erzielung von Einnahmen verwendet wird. Der Unternehmer muss für das Jahr 03 eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs gem. § 15a Abs. 4 UStG i. V. m. § 15 Abs. 1 UStG durchführen. Die für 03 nicht abziehbare Vorsteuer, die nach § 15a Abs. 4 UStG berichtigt werden muss, berechnet der Unternehmer wie folgt:

 
1.520 EUR : 42 Monate × 12 Monate = 434,29 EUR

Buchung in 03.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4900/6300 Sonstige betriebliche Aufwen­dungen 434,29 1557/1397 Zurückzuzahlende Vorsteuer, § 15a Abs. 1 UStG, bewegliche Wirtschaftsgüter 434,29

Zeitpunkt der Vorsteuerberichtigung

Zu welchem Zeitpunkt der Vorsteuerabzug berichtigt werden muss, hängt von der Höhe der zu berichtigenden Vorsteuer ab. Beträgt die zu berichtigende Vorsteuer bei einem Wirtschaftsgut im Kalenderjahr nicht mehr als 6.000 EUR so ist der Vorsteuerabzug erst mit der Jahreserklärung zu berichtigen.[3]

 
Hinweis

Leasingsonderzahlung bei Gewinnermittlung nach Einnahmen-Überschuss:

Wird der Leasingvertrag für mehr als 5 Jahre abgeschlossen, so ist eine Leasingsonderzahlung auch bei der Gewinnermittlungsart EinnahmenÜberschuss zwingend abzugrenzen und über die Laufzeit des Leasingvertrages zu verteilen.[4]

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