Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug
  • Bilanzierungsfähige sonstige Leistungen
  • Korrekturzeitraum

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: "Das richtige Konto"
Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenrahmen Bilanz/GuV
Nachträglich abziehbare Vorsteuer, § 15a UStG, bewegliche Wirtschaftsgüter 1556 1396   Sonstige Vermögensgegenstände
Zurückzuzahlende Vorsteuer, § 15a UStG, bewegliche Wirtschaftsgüter 1557 1397   Sonstige Verbindlichkeiten
Sonstige betriebliche Erträge 2709 4839   Sonstige betriebliche Erträge unregelmäßig
Sonstige betriebliche Aufwendungen 4900 6300   Sonstige betriebliche Aufwendungen

So kontieren Sie richtig!

Der Vorsteuerabzug richtet sich nach der Situation im Zeitpunkt des Leistungsbezugs. Bei Voraus- bzw. Anzahlungen kommt es auf den Zeitpunkt der Zahlung an. Das gilt auch bei sonstigen Leistungen, die in einer Bilanz ausgewiesen werden müssten (z. B. als Rechnungsabgrenzungsposten). Ändern sich die Verhältnisse, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebend waren, ist der Vorsteuerabzug zu berichtigen. Ändern sich die Verhältnisse zum Nachteil des Unternehmers, bucht er seine Rückzahlung auf das Konto ­"Zurückzuzahlende Vorsteuer, § 15a Abs. 1 UStG, bewegliche Wirtschaftsgüter" 1557 (SKR 03) bzw. 1397 (SKR 04).

 

Buchungssatz:

Zurückzuzahlende Vorsteuer

an Sonstige betriebliche Aufwendungen

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Berichtigung bei Leasingsonderzahlungen

Herr Huber hat im Juli 01 einen Firmenwagen geleast. Er hat die Laufzeit mit 42 Monaten vereinbart. Herr Huber ist von der Verpflichtung Bücher zu führen befreit[1] und ermittelt seinen Gewinn zulässigerweise mit der Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Zu Beginn der Laufzeit hat er eine Leasingsonderzahlung von 8.000 EUR zuzüglich 19 % = 1.520 EUR Umsatzsteuer gezahlt. Da Herr Huber ausschließlich umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführt, hat er die Umsatzsteuer aus der Leasingsonderzahlung in vollem Umfang als Vorsteuer geltend gemacht. Die Leasingsonderzahlung kann Herr Huber direkt als Betriebsausgabe abziehen.[2]

Buchungsvorschlag: Buchung 01

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4570/6560 Leasingfahrzeugkosten 8.000 1200/1800 Bank 9.520

Zum 1.1.03 verändert sich die Situation, weil Herr Huber zur Kleinunternehmerregelung i. S. d. § 19 UStG wechselt und folglich ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführt, die den Vorsteuerabzug ausschließen.

Konsequenz: Die Vorsteuer wird zeitanteilig über den Berichtigungszeitraum berichtigt, weil es sich um eine sonstige Leistung handelt, die mehrfach zur Erzielung von Einnahmen verwendet wird. Der Unternehmer muss für das Jahr 03 eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs gem. § 15a Abs. 4 UStG i. V. m. § 15 Abs. 1 UStG durchführen. Die für 03 nicht abziehbare Vorsteuer, die nach § 15a Abs. 4 UStG berichtigt werden muss, berechnet der Unternehmer wie folgt:

 
1.520 EUR : 42 Monate × 12 Monate = 434,29 EUR

Buchung in 03.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4900/6300 Sonstige betriebliche Aufwen­dungen 434,29 1557/1397 Zurückzuzahlende Vorsteuer, § 15a Abs. 1 UStG, bewegliche Wirtschaftsgüter 434,29

Zeitpunkt der Vorsteuerberichtigung

Zu welchem Zeitpunkt der Vorsteuerabzug berichtigt werden muss, hängt von der Höhe der zu berichtigenden Vorsteuer ab. Beträgt die zu berichtigende Vorsteuer bei einem Wirtschaftsgut im Kalenderjahr nicht mehr als 6.000 EUR so ist der Vorsteuerabzug erst mit der Jahreserklärung zu berichtigen.[3]

 
Hinweis

Leasingsonderzahlung bei Gewinnermittlung nach Einnahmen-Überschuss:

Wird der Leasingvertrag für mehr als 5 Jahre abgeschlossen, so ist eine Leasingsonderzahlung auch bei der Gewinnermittlungsart EinnahmenÜberschuss zwingend abzugrenzen und über die Laufzeit des Leasingvertrages zu verteilen.[4]

3 Übersicht über die DATEV-Konten, die für die Vorsteuerberichtigung zur Verfügung stehen

Konten für die Korrektur der Vorsteuer nach den Kontenrahmen SKR 03 und SKR 04:

 
Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04
Nachträglich abziehbare Vorsteuer, § 15a Abs. 1 UStG, bewegliche Wirtschaftsgüter 1556 1396
Nachträglich abziehbare Vorsteuer, § 15a Abs. 1 UStG, unbewegliche Wirtschaftsgüter 1558 1398
Nachträglich abziehbare Vorsteuer, § 15a Abs. 2 UStG 1528 1376
     
Zurückzuzahlende Vorsteuer, § 15a Abs. 1 UStG, bewegliche Wirtschaftsgüter 1557 1397
Zurückzuzahlende Vorsteuer, § 15a Abs. 1 UStG, unbewegliche Wirtschaftsgüter 1559 1399
Zurückzuzahlende Vorsteuer, § 15a Abs. 2 UStG 1529 1377
     
Sonstige betriebliche Erträge unregelmäßig 2709 4839
Sonstige betriebliche Aufwendungen 4900 6300

4 Vorsteuerkorrektur bei sonstigen Leistungen, die unabhängig von einem Wirtschaftsgut ausgeführt werden

Bei sonstigen Leistungen, die nicht an einem Gegenstand ausgeführt werden, ist eine Vorsteuerkorrektur durchzuführen, wenn die Verwendung anders zu beurteilen ist, als sie beim Leistungsbezug beabsichtigt war.[1] Zu den sonstigen Leistungen, die berichtigt werden können, gehören z. B.

  • Beratungsleistungen (z. B. für ein Unternehmens- oder Produktkonzept),
  • gutachterliche Leistungen,
  • Anmi...

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