Die leitende Angestellte A hatte Anfang Januar 2019 auf ihrem privat genutzten Einfamilienhaus eine Photovoltaikanlage errichtet. In ordnungsgemäßen Rechnungen waren der A insgesamt 30.000 EUR zuzüglich 5.700 EUR berechnet worden. A hatte zeitnah gegenüber dem Finanzamt auf die Besteuerung als Kleinunternehmer nach § 19 UStG verzichtet und die Vorsteuer erstattet bekommen. Die Einspeisung des Stroms sowie der Eigenverbrauch[1] des Stroms wurde bisher von A ordnungsgemäß besteuert.

Im Juni 2022 ließ A noch einen Batteriespeicher einbauen, der ausschließlich der Speicherung des erzeugten Stroms dient. Für die Speicheranlage, die zum 1.7.2022 in Betrieb genommen wurde, wurden in ordnungsgemäßen Rechnungen insgesamt 20.000 EUR zuzüglich 3.800 EUR Umsatzsteuer berechnet, die A ebenfalls vom Finanzamt als Vorsteuer erstattet wurden.

[1] Gilt als Lieferung gegen Entgelt nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG.

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