Übersicht der Änderungen durch Einführung der E-Rechnungen ab 1.1.2025

 

Änderungen durch Einführung der E-Rechnung ab 01.01.2025

Gesetzliche Grundlage Änderung
§ 14 Abs. 1 UStG Die Begriffe E-Rechnung und sonstige Rechnungen werden eingeführt.
§ 14 Abs. 1 S. 3 UStG Die E-Rechnung wird in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, versendet und empfangen.
§ 14 Abs. 1 S. 6 Nr. 1 UStG Die E-Rechnung muss der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsausstellung und der Syntax gem. Richtlinie 2014/55/EU vom 16.4.2024 entsprechen.
  Als E-Rechnungen gelten nur noch Rechnungen, die ein strukturiertes Datenformat darstellen (ZUGFeRD oder XStandard).
§ 14 Abs. 1 S. 4 UStG Als sonstige Rechnungen gelten Papierrechnungen oder Rechnungen, die einem anderen elektronischen Format übermittel und empfangen werden (zum Beispiel PDF-Datei, JPEG- oder TIF-Format).
§ 14 Abs. 1 S. 5 UStG Unverändert weiterhin gültig: Es besteht weiterhin ein Zustimmungserfordernis des Rechnungsempfängers für E-Rechnungen oder sonstige Rechnungen.
  Ausgenommen hiervon sind E-Rechnungen, bei denen sich der Rechnungsaussteller für die Verwendung der elektronischen Rechnungsausstellung entschieden hat. In diesen Fällen muss der Rechnungsempfänger die Rechnung elektronisch entgegennehmen.
§§ 33, 34 UStDV Der Vorrang von E-Rechnungen gilt nicht für Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise. Hierfür kann weiterhin von der Ausstellung sonstiger Rechnungen Gebrauch gemacht werden.
Übergangsregelungen Vom 1.1.2025 bis 31.12.2026 kann für ausgeführte Umsätze weiterhin die Rechnung in Papierform übermittelt werden.
  Vom 1.1. – 31.12.2027 dürfen Unternehmer, deren Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 3 UStG im Kalenderjahr 2026 800.000 EUR nicht überstiegen hat, ihre Ausgangsrechnungen weiterhin im Papierformat übermitteln.
  Ab dem 1.1.2028 gelten keine Übergangsregelungen mehr. Es sind zwingend die Voraussetzungen für die Übermittlung und den Empfang von E-Rechnungen zu schaffen und einzuhalten.

Tab. 5: Änderungen des Umsatzsteuerrechts hinsichtlich der elektronischen Rechnung zum 1.1.2025

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