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Neue eRechnung ab 2025 (zu § 14 UStG)

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Kommentar

Zum 1.1.2025 soll in Deutschland die verpflichtende eRechnung für Umsätze zwischen inländischen Unternehmern eingeführt werden. Obwohl die Regelung noch nicht verabschiedet ist, besteht wegen der umfangreichen Vorbereitungsarbeiten erhebliche Unsicherheit in der Praxis. Die Finanzverwaltung hat in einem an Verbände gerichteten Schreiben erste Hinweise zur neuen eRechnung gegeben.

Die rechtliche Problematik

Sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene wird seit einiger Zeit die Einführung der sog. eRechnung diskutiert. Auf europäischer Ebene soll dies (geplant ab 2028 – allerdings nur für EU-grenzüberschreitende Leistungen) im Rahmen der ViDA-Planungen umgesetzt werden. National soll dies ab 2025 durch eine auf Inlandsumsätze beschränkte Verpflichtung realisiert werden.

In § 14 Abs. 1 UStG erfolgt eine neue Definition der Rechnung:

  • Elektronische Rechnung: Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Die Rechnung muss der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der entsprechenden Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU vom 16.4.2014 entsprechen.
  • Sonstige Rechnung: Rechnung, die in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier übermittelt wird.
Wichtig

Eine per E-Mail übermittelte PDF-Datei stellt ab 2025 keine "elektronische Rechnung" mehr dar. Die eRechnung muss in einem "strukturierten elektronischen Format" ausgestellt, übermittelt und empfangen werden.

Eine elektronische Rechnung oder elektronisch übermittelte Rechnung, die nicht den Anforderungen nach den unionsrechtlichen Vorgaben (CEN-Format EN 16931) entspricht, ist dann als "sonstige Rechnung" einzuordnen.

Bisher war die Ausstellung der Rechnung auf Papier ...

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