Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ist nur die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehbar. Ein Vorsteuerabzug ist damit nicht zulässig, soweit der die Rechnung ausstellende Unternehmer die Steuer nach § 14c UStG schuldet.[1] Der leistungsempfangende Unternehmer muss daher sowohl prüfen, ob sein Geschäftspartner (Rechnungsaussteller) generell zum Steuerausweis berechtigt ist, als auch, ob er die Umsatzsteuer richtig berechnet hat. Dies betrifft den Steuersatz und auch die Anwendung etwaiger Befreiungsvorschriften. Für die Praxis bedeutet dies: Der Leistungsempfänger darf dem Steuerausweis in der Rechnung nicht "blindlings" vertrauen, sondern muss zumindest eine Schlüssigkeitsprüfung vornehmen.

Einem besonderen Risiko unterliegen insoweit Unternehmen, die auf ständige Mithilfe von Subunternehmern bzw. nicht angestellten Personen ("freie Mitarbeiter") angewiesen sind. In diesem Bereich "tummeln" sich nicht selten Kleinunternehmer, die die Umsatzsteuer gar nicht gesondert ausweisen dürfen. Aufgrund einer (nachträglich) besseren Erkenntnis der Finanzbehörden, z. B. durch Kontrollmitteilungen, wird in solchen Fällen der Vorsteuerabzug häufig nachträglich versagt. Dem Auftraggeber bleibt in der Praxis letztlich wohl nur die Möglichkeit, sich aufgrund der Gewerbeanmeldung von der Unternehmereigenschaft seines Auftragnehmers zu überzeugen – auch wenn daraus die Kleinunternehmereigenschaft gar nicht zu erkennen ist. Allgemeine Bestätigungen der Unternehmereigenschaft werden von der Finanzverwaltung regelmäßig nicht mehr ausgestellt.[2] Eine schriftliche Versicherung des Auftragnehmers führt im Ernstfall ebenfalls nicht dazu, dass die Finanzverwaltung von einer Vorsteuerkürzung absieht.

 
Wichtig

Kein Vorsteuerabzug aus Kleinunternehmer-Rechnungen

In seinem Urteil vom 18.10.2005[3] hat das FG Nürnberg nochmals ausdrücklich bestätigt, dass die in Rechnungen eines Kleinunternehmers gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Mit dem Steuerausweis in einer Rechnung verzichtet der Kleinunternehmer nicht etwa schlüssig auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung gegenüber dem Finanzamt.[4]

[2] Vgl. LfSt Niedersachsen, Verfügung v. 1.7.2021, S 7340 – 209 – St 173, USt-Kartei ND § 18 UStG S 7340 Karte 6.

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