Sinn und Zweck ist die Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens. Es muss nicht darauf geachtet werden, ob Rechnungen und Quittungen die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllen. Es spielt also keine Rolle, ob die Rechnung eine fortlaufende Rechnungsnummer enthält oder ob der Steuersatz oder der Umsatzsteuerbetrag nicht oder nicht zutreffend ausgewiesen sind. Die Pauschalierung der Vorsteuer kann für Unternehmer mit geringerem Umsatz interessant sein, insbesondere für unternehmerische und freiberufliche Nebentätigkeiten. Es ist sinnvoll, die Vorsteuer nach Durchschnittssätzen geltend zu machen, wenn jemand z. B. eine schriftstellerische oder gutachterliche Tätigkeit oder eine Lehr- und Vortragstätigkeit ausübt und ihm nur geringe Kosten entstehen, aus denen er Vorsteuer geltend machen kann.

Die Vorsteuer nach Durchschnittssätzen wird mit einem festen Prozentsatz vom Umsatz berechnet, die nach Durchschnittswerten der einzelnen Branchen ermittelt worden sind. Wie es bei Durchschnittswerten immer der Fall ist, können sie in etwa den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, zu hoch oder auch zu niedrig sein. Die Pauschalierung lohnt sich also insbesondere dann, wenn ansonsten keine oder nur geringe Vorsteuerbeträge geltend gemacht werden können.

 

Schriftstellerei

Herr Bauer hat ein Fachbuch und verschiedene Beiträge in Fachzeitschriften veröffentlicht. Dafür hat er ein Honorar von 18.000 EUR zuzüglich 7 % Umsatzsteuer (= 1.260 EUR) erhalten. Neben dem Büromaterial sind nur wenige Kosten vorhanden, in denen Vorsteuern enthalten waren. Tatsächlich sind nur 212 EUR Vorsteuern angefallen. Herr Bauer entscheidet sich für den Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen und rechnet wie folgt:

 
Umsatzsteuer: 18.000 EUR × 7 % = 1.260 EUR
Vorsteuer: 18.000 EUR × 2,6 % = 468 EUR
Umsatzsteuer-Zahllast = 792 EUR

Gegenüber dem tatsächlichen Vorsteuerabzug zahlt Herr Bauer also (468 EUR –212 EUR =) 256 EUR weniger.

 

Kein beliebiger Wechsel

Bevor sich ein Unternehmer/Freiberufler entscheidet, die Vorsteuer zu pauschalieren, sollte er sich vergewissern, dass ihm die pauschale Regelung keinen Nachteil bringt. Wichtig ist auch die Situation in den folgenden Jahren, weil ein beliebiger Wechsel von Jahr zu Jahr nicht möglich ist. Es sollte auf die Pauschalierung und damit auf die Vereinfachung verzichtet werden, wenn die tatsächliche Vorsteuer deutlich höher liegt als der pauschale Betrag.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge