Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto | ||||
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Kontenbezeichnung | SKR 03 | SKR 04 | Eigener Kontenplan | Bilanz/GuV-Position |
Vorsteuer nach allgemeinen Durchschnittssätzen UStVA KZ 63 | 1587 | 1484 | Sonstige Vermögensgegenstände | |
Gegenkonto für Vorsteuer nach Durchschnittssätzen bei § 4 Abs. 3 EStG | 1583 | 1483 | Sonstige Vermögensgegenstände | |
Gegenkonto für Vorsteuer nach Durchschnittssätzen bei § 4 Abs. 3 EStG, nicht ergebniswirksam | --- | 1486 | Sonstige Vermögensgegenstände | |
Privateinlagen | 1890 | 2180 | Sonstige Verbindlichkeiten |
Bestimmte Berufsgruppen durften bis zum 31.12.2022 aus Vereinfachungsgründen die Vorsteuer mit einem pauschalen Betrag geltend machen. Durch Artikel 9 des Jahressteuergesetzes 2022 wurde § 23 UStG mit Wirkung vom 1.1.2023 gestrichen. Damit werden auch die §§ 69, 70 UStDV unwirksam. Die Vorsteuer nach Durchschnittssätzen wurde bis zum 31.12.2022 mit einem festen Prozentsatz vom Umsatz berechnet, die nach Durchschnittswerten der einzelnen Branchen ermittelt worden sind.
Wer die pauschalen Vorsteuerbeträge geltend macht, bucht diese auf das Konto "Vorsteuer nach allgemeinen Durchschnittssätzen UStVA Kz. 63" 1587 (SKR 03) bzw. 1484 (SKR 04). Als Gegenkonto kann das Konto "Privateinlagen" 1890 (SKR 03) bzw. 2180 (SKR 04) verwendet werden; bei einer Einnahmen-Überschussrechnung sollte das Konto "Gegenkonto für Vorsteuer nach Durchschnittssätzen bei § 4 Abs. 3 EStG" 1583 (SKR 03) bzw. 1486 (SKR 04) verwendet werden.
Buchungssatz:
Vorsteuer nach allgemeinen Durchschnittssätzen UStVA Kz. 63 |
an Gegenkonto für Vorsteuer nach allgemeinen Durchschnittssätzen bei § 4 Abs. 3 EStG |
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