In bestimmten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer (Reverse-Charge-Verfahren; § 13b UStG). Das Reverse-Charge-Verfahren kommt u. a. bei Werklieferungen, sonstigen Leistungen ausländischer Unternehmer[1] (im Inland) und in bestimmten inländischen Sonderfällen wie z. B. Bauleistungen[2] zur Anwendung.

Der Unternehmer kann in diesen Fällen die Steuer für Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.[3] Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist.

 
Praxis-Beispiel

Reverse-Charge-Verfahren

Der deutsche Hersteller H hat von einem französischen Unternehmer eine Werklieferung im Zusammenhang mit einem deutschen unternehmerischen Grundstück in Anspruch genommen. Der französische Unternehmer ist in Frankreich ansässig.

Die Werklieferung ist in Deutschland zu besteuern, weil sich der Ort der Werklieferung nach § 3 Abs. 7 UStG richtet. Sie ist auch steuerpflichtig. Die Steuerschuldnerschaft geht auf den deutschen H über. Die Umsatzsteuer kann wiederum bei H als Vorsteuer abgezogen werden. Der Vorsteuerabzug setzt nicht voraus, dass H über eine ordnungsgemäße Rechnung verfügt.

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