1.5.1 Hinzurechnung

Den Beiträgen zugunsten einer Basisversorgung im Alter werden hinzugerechnet

  • der steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung[1] und
  • der dem steuerfreien Arbeitgeberanteil gleichgestellte steuerfreie Zuschuss des Arbeitgebers.[2]

Berücksichtigt werden insbesondere auch

  • Arbeitgeberbeiträge zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bis zur Höhe der vom Arbeitnehmer geleisteten Pflichtbeiträge,
  • zusätzliche Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Altersteilzeitbeschäftigte.

    Bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge erhalten, gilt in der Rentenversicherung mindestens ein Betrag i. H. v. 80 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit als zusätzliche beitragspflichtige Einnahme. Die auf die zusätzliche beitragspflichtige Einnahme entfallenden Beiträge zur Rentenversicherung trägt der Arbeitgeber. Die Beiträge für das Arbeitsentgelt aus der Altersteilzeitarbeit tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich je zur Hälfte. Die vom Arbeitgeber gezahlten Aufstockungsbeträge zur Rentenversicherung sind steuer- und beitragsfrei.

  • Arbeitgeberzuschüsse zu einer Altersversorgung durch eine Direktversicherung oder Pensionskasse, wenn der Arbeitnehmer von der Rentenversicherungspflicht befreit ist.

1.5.2 Keine Hinzurechnung

Keine steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 6 EStG sind hingegen

  • Zuschüsse der Künstlersozialkasse zu den Künstlersozialversicherungsbeiträgen,
  • Beitragszuschüsse für in der Alterssicherung der Landwirte pflichtversicherte Landwirte,
  • Beiträge und Umlagen zur Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst,
  • Arbeitgeberbeiträge an eine ausländische Rentenversicherung, wenn die Abführung auf vertraglicher Grundlage erfolgte.[1] § 3 Nr. 62 EStG ist insoweit nicht anzuwenden.
  • Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für einen weiterbeschäftigten Rentner, der eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, auch wenn es sich um pauschale Beiträge im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses handelt.[2]
  • Zuschüsse zu einer Versicherung des Arbeitnehmers, der kraft Gesetzes rentenversicherungsfrei ist (z. B. beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH).[3]

Besonderheiten gelten bei der Einbeziehung des vom Arbeitgeber für einen geringfügig Beschäftigten gezahlten Pauschalbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung.[4]

Die im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 6 EStG hinzugerechneten steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse werden auf der anderen Seite bei Ermittlung der abziehbaren Aufwendungen vom anzusetzenden Höchstbetrag abgezogen.[5]

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