Rz. 28

§ 253 Abs. 4 Satz 1 HGB spricht nicht vom Börsen- oder Marktpreis, sondern von einem Wert, der sich aus dem Börsen- oder Marktpreis ergibt. Bei Maßgeblichkeit des Beschaffungsmarkts für die Ermittlung des Börsen- oder Marktpreises sind die Anschaffungsnebenkosten in die Bewertung einzubeziehen: Bei Maßgeblichkeit des Absatzmarkts ist der Börsen- oder Marktpreis u. U. um die bei der Veräußerung noch entstehenden Aufwendungen zu kürzen. Dieser so korrigierte Börsen- oder Marktpreis muss – wenn er am Bilanzstichtag niedriger ist als die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten – für die Bewertung der Halb- und Fertigerzeugnisse herangezogen werden.

Für Bestände an Halb- und Fertigerzeugnissen, die auch von dritter Seite hätten bezogen werden können, ist der Börsen- oder Marktpreis am Beschaffungsmarkt zu ermitteln. I. d. R. ist dieser Preis ohne weitere Hinzurechnung anzusetzen.

Für sonstige (Normal-)Bestände an halbfertigen und fertigen Erzeugnissen ist der Börsen- oder Marktpreis am Absatzmarkt anzusetzen. Auch hier sind Kürzungen im Allgemeinen nicht vorzunehmen. Überbestände an Halbfertig- und Fertigerzeugnissen werden grundsätzlich beschaffungs- oder absatzmarktorientiert bewertet. Dem beschaffungsmarktorientierten Börsen- oder Marktpreis sind die Anschaffungsnebenkosten, z. B. Frachten, Versicherung u. a., hinzuzurechnen; Anschaffungskostenminderungen, wie Rabatte, Skonti u. Ä., sind abzusetzen. Vom absatzmarktorientierten Börsen- oder Marktpreis sind noch entstehende Aufwendungen der Fertigung (bei Halberzeugnissen) und des Vertriebs (bei Halb- und Fertigerzeugnissen) abzusetzen.

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