Die Gruppenbewertung erlaubt es, gleichartige Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens zu einer Gruppe zusammenzufassen und diese mit einem gewogenen Durchschnittswert anzusetzen.[1]

Gleichartige Wirtschaftsgüter brauchen für die Zusammenfassung zu einer Gruppe nicht gleichwertig zu sein. Zur Beurteilung der Gleichartigkeit sind die kaufmännischen Gepflogenheiten, insbesondere die marktübliche Einteilung in Produktklassen unter Beachtung der Unternehmensstruktur und die allgemeine Verkehrsanschauung heranzuziehen. Wirtschaftsgüter mit erheblichen Qualitätsunterschieden sind nicht gleichartig. Anzeichen dafür sind große Preisunterschiede.[2]

[1] § 240 Abs. 4 i. V. m. § 256 Satz 2 HGB; R 6.8 Abs. 4 EStR; für die Gruppenbewertung von Tieren im Umlaufvermögen s. BMF, Schreiben v. 14.11.2001, BStBl 2001 I S. 864, Rn. 14–18 und 29; dieses Schreiben ist weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 18.3.2021, IV A 2 – O 2000/20/10001 :001, Anlage 1 Nr. 646, BStBl 2021 I S. 390.

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