Die Gruppenbewertung erlaubt es, gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände (Wirtschaftsgüter) zu einer Gruppe zusammenzufassen und diese mit einem gewogenen Durchschnittswert anzusetzen.[1], [2]

Die Wirtschaftsgüter brauchen dafür nicht gleichwertig zu sein. Die Beurteilung der Gleichartigkeit richtet sich nach den kaufmännischen Gepflogenheiten, insbesondere der marktüblichen Einteilung in Produktklassen unter Beachtung der Unternehmensstruktur sowie der allgemeinen Verkehrsanschauung. Wirtschaftsgüter mit erheblichen Qualitätsunterschieden sind nicht gleichartig.

Sog. vertretbare Wirtschaftsgüter, die im Verkehr nach Maß, Zahl oder Gewicht bestimmt werden und bei denen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten wegen Schwankungen der Einstandspreise im Laufe des Wirtschaftsjahrs im Einzelnen nicht mehr einwandfrei feststellbar sind, können mit einem geschätzten Wert angesetzt werden, der dem gewogenen Mittel der im Laufe des Wirtschaftsjahrs erworbenen und ggf. zu Beginn des Wirtschaftsjahrs vorhandenen Wirtschaftsgüter durchschnittlich entspricht (Durchschnittsbewertung).[3]

[2] Für die Gruppenbewertung von Tieren im Umlaufvermögen vgl. BMF, Schreiben v. 14.11.2001, BStBl 2001 I S. 864, Rz. 14–18, 29; dieses Schreiben ist weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 11.3.2022, IV A 2 – O 2000/21/10005 :001, Anlage 1 Nr. 682, BStBl 2022 I S. 366.

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