Wirtschaftsgüter, die wertlos oder so gut wie wertlos sind, dürfen in keinem Fall mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden.[1]

Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, mit deren Verkauf wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen im Ganzen verbunden sind, sind auch dann mit den Anschaffungskosten und nicht mit dem niedrigeren Teilwert zu bewerten, wenn der Verkaufspreis bewusst nicht kostendeckend kalkuliert ist (= sog. Verlustprodukte).[2]

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