Ein Wirtschaftsgut des Umlaufvermögens, mit dessen Verkauf wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen im Ganzen verbunden sind, ist auch dann mit den Anschaffungskosten und nicht mit dem niedrigeren Teilwert zu bewerten, wenn der Verkaufspreis bewusst nicht kostendeckend kalkuliert ist (sog. Verlustprodukt).[1] Das gilt jedenfalls dann, wenn das Unternehmen Gewinne erzielt.[2] Die Versagung einer Teilwertabschreibung für Verlustprodukte bei einem rentabel geführten Betrieb verstößt nicht gegen das Imparitätsprinzip oder gegen das Niederstwertprinzip.[3]

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