Besteht das Entgelt in Fremdwährung, ist es für die Ermittlung der Anschaffungskosten in Euro umzurechnen. § 256a HGB regelt ausschließlich die Fremdwährungsumrechnung als Folgebewertung. Nach der Regierungsbegründung zum BilMoG sind jedoch "laufende Geschäftsvorfälle auch im Zugangszeitpunkt mit dem Devisenkassakurs umzurechnen".[1] Die Frage, ob dabei zwischen Geld- und Briefkurs zu unterscheiden oder eine Umrechnung zum Mittelkurs zulässig ist, ist differenziert zu beantworten.[2] Beim Erwerb eines auf fremde Währung lautenden Vermögensgegenstands gegen Vorauszahlung oder Barzahlung entsprechen die Anschaffungskosten dem tatsächlich in Euro aufgewendeten Betrag. Eine Umrechnung zum Devisenkassamittelkurs kommt nicht in Betracht. Beim Erwerb von auf fremder Währung lautenden Vorräten auf Kredit ist aus Vereinfachungsgründen neben der Umrechnung zum Briefkurs auch eine Umrechnung zum Devisenkassamittelkurs entsprechend § 256a HGB zulässig. Bei diesen gestundeten Verbindlichkeiten ist der Brief- oder Mittelkurs im Zeitpunkt der Anschaffung maßgeblich. Spätere Wechselkursänderungen wirken sich auf die Höhe der Anschaffungskosten nicht aus. Wird aus Gründen der Kurssicherung die Fremdwährung per Termin gekauft, ist eine Bilanzierung als Bewertungseinheit nach § 254 HGB zu prüfen.[3]

[1] BT-Drucks. 16/10067 S. 62.
[2] Vgl. Kessler/Veldkamp, in Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.), Haufe HGB Bilanz Kommentar, 11. Aufl. 2019, § 256a, Rz. 6 ff. m. w. N. zum Meinungsstand.
[3] Zur Abbildung von Bewertungseinheiten vgl. IDW RS HFA 35.

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