Im Allgemeinen entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss.[1] In dringenden Fällen kann der Vorsitzende nach § 69 Abs. 3 Satz 5 FGO allein entscheiden, so z. B., wenn dem Antragsteller eine Vollstreckung droht.[2] Grundsätzlich berechnet das Gericht in der Entscheidung den Betrag, hinsichtlich dessen die Aussetzung verfügt wird. Erfordert die Ermittlung des auszusetzenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann dessen Berechnung aber auch entsprechend § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO der Finanzbehörde übertragen werden.[3]

Hat das Gericht dem Antrag entsprochen und Aussetzung der Vollziehung gewährt, so ist es der Finanzbehörde während der Aussetzung der Vollziehung auch verwehrt, mit dem im angefochtenen Steuerbescheid festgesetzten Steueranspruch aufzurechnen.[4]

Das Gericht der Hauptsache kann Aussetzungsbeschlüsse jederzeit ändern oder aufheben. Auch jeder der Beteiligten kann die Änderung oder Aufhebung beantragen, aber nur, wenn veränderte Umstände eingetreten sind oder bestimmte Umstände im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden des betreffenden Beteiligten nicht geltend gemacht wurden.[5] Das gilt auch dann, wenn in der Hauptsache inzwischen ein Verfahren beim BFH anhängig und der erneute Antrag deshalb beim BFH zu stellen ist.[6]

Als Rechtsmittel gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung ist grundsätzlich die Beschwerde an den BFH gegeben. Sie ist jedoch nur dann zulässig, wenn sie vom Finanzgericht in der Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung ausdrücklich zugelassen worden ist. Über die Zulassung der Beschwerde entscheidet also das Finanzgericht allein.[7] Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung gibt es nicht.[8] Diese Regelung gilt gleichermaßen, wenn das Gericht in der Besetzung von drei Richtern oder nur der Vorsitzende allein über die Aussetzung der Vollziehung entscheidet.

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